Artikel 2 RL 2010/40/EU

Vorrangige Bereiche

(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie gibt es bei der Ausarbeitung und Anwendung von Spezifikationen und Normen die folgenden vorrangigen Bereiche:

a)
Vorrangiger Bereich I: IVS-Informations- und Mobilitätsdienste;
b)
Vorrangiger Bereich II: IVS-Dienste in den Bereichen Reise-, Transport- und Verkehrsmanagement;
c)
Vorrangiger Bereich III: IVS-Dienste für die Straßenverkehrssicherheit;
d)
Vorrangiger Bereich IV: IVS-Dienste für kooperative, vernetzte und automatisierte Mobilität.

(2) Der Umfang der vorrangigen Bereiche ist in Anhang I präzisiert.

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