Artikel 2 RL 2010/40/EU

Vorrangige Bereiche

(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie gibt es bei der Ausarbeitung und Anwendung von Spezifikationen und Normen die folgenden vorrangigen Bereiche:

— I.
Optimale Nutzung von Straßen-, Verkehrs- und Reisedaten;
— II.
Kontinuität der IVS-Dienste in den Bereichen Verkehrs- und Frachtmanagement;
— III.
IVS-Anwendungen für die Straßenverkehrssicherheit;
— IV.
Verbindung zwischen Fahrzeug und Verkehrsinfrastruktur.

(2) Der Umfang der vorrangigen Bereiche ist in Anhang I präzisiert.

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