Artikel 2 RL 2010/40/EU
Vorrangige Bereiche
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie gibt es bei der Ausarbeitung und Anwendung von Spezifikationen und Normen die folgenden vorrangigen Bereiche:
- a)
- Vorrangiger Bereich I: IVS-Informations- und Mobilitätsdienste;
- b)
- Vorrangiger Bereich II: IVS-Dienste in den Bereichen Reise-, Transport- und Verkehrsmanagement;
- c)
- Vorrangiger Bereich III: IVS-Dienste für die Straßenverkehrssicherheit;
- d)
- Vorrangiger Bereich IV: IVS-Dienste für kooperative, vernetzte und automatisierte Mobilität.
(2) Der Umfang der vorrangigen Bereiche ist in Anhang I präzisiert.
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