Artikel 2 RL 2010/40/EU
Vorrangige Bereiche
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie gibt es bei der Ausarbeitung und Anwendung von Spezifikationen und Normen die folgenden vorrangigen Bereiche:
- — I.
- Optimale Nutzung von Straßen-, Verkehrs- und Reisedaten;
- — II.
- Kontinuität der IVS-Dienste in den Bereichen Verkehrs- und Frachtmanagement;
- — III.
- IVS-Anwendungen für die Straßenverkehrssicherheit;
- — IV.
- Verbindung zwischen Fahrzeug und Verkehrsinfrastruktur.
(2) Der Umfang der vorrangigen Bereiche ist in Anhang I präzisiert.
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