Artikel 10a RL 2010/40/EU
EU-K-IVS-System für die Verwaltung von Sicherheitsberechtigungsnachweisen
Die Spezifikationen für den vorrangigen Bereich gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d, die von der Kommission in Ausübung ihrer Befugnisse nach Artikel 6 Absatz 8 zu beschließen sind, umfassen das in Anhang I Nummer 4.3 genannte EU-System für die Verwaltung von Sicherheitsberechtigungsnachweisen von K-IVS-Diensten. In den Spezifikationen für dieses System werden die Aufgaben der folgenden Funktionen festgelegt:
- a)
- für die K-IVS-Zertifikatsregelung zuständige Behörde;
- b)
- K-IVS Trust List Manager (Verantwortlicher der Liste vertrauenswürdiger Zertifikate);
- c)
- K-IVS-Kontaktstelle.
Die Kommission ist dafür verantwortlich, dass die Aufgaben dieser Funktionen ausgeführt werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.