Artikel 10a RL 2010/40/EU

EU-K-IVS-System für die Verwaltung von Sicherheitsberechtigungsnachweisen

Die Spezifikationen für den vorrangigen Bereich gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d, die von der Kommission in Ausübung ihrer Befugnisse nach Artikel 6 Absatz 8 zu beschließen sind, umfassen das in Anhang I Nummer 4.3 genannte EU-System für die Verwaltung von Sicherheitsberechtigungsnachweisen von K-IVS-Diensten. In den Spezifikationen für dieses System werden die Aufgaben der folgenden Funktionen festgelegt:

a)
für die K-IVS-Zertifikatsregelung zuständige Behörde;
b)
K-IVS Trust List Manager (Verantwortlicher der Liste vertrauenswürdiger Zertifikate);
c)
K-IVS-Kontaktstelle.

Die Kommission ist dafür verantwortlich, dass die Aufgaben dieser Funktionen ausgeführt werden.

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