Artikel 4 RL 2010/40/EU
Definitionen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „intelligente Verkehrssysteme” oder „IVS” Systeme, bei denen Informations- und Kommunikationstechnologien im Straßenverkehr, einschließlich seiner Infrastrukturen, Fahrzeuge und Nutzer, sowie beim Verkehrs- und Mobilitätsmanagement und für Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern eingesetzt werden;
- 2.
- „Interoperabilität” die Fähigkeit von Systemen und der ihnen zugrunde liegenden Geschäftsabläufe, Daten auszutauschen und Informationen und Wissen weiterzugeben;
- 3.
- „IVS-Anwendung” ein operationelles Instrument für die Anwendung von IVS;
- 4.
- „IVS-Dienst” die Bereitstellung einer IVS-Anwendung innerhalb eines genau definierten organisatorischen und operationellen Rahmens mit dem Ziel, zur Erhöhung der Nutzersicherheit, der Effizienz und des Komforts und/oder zur Erleichterung oder Unterstützung von Abläufen im Verkehr und bei Reisen beizutragen;
- 5.
- „IVS-Diensteanbieter” einen Anbieter eines öffentlichen oder privaten IVS-Dienstes;
- 6.
- „IVS-Nutzer” Nutzer von IVS-Anwendungen oder -Diensten, einschließlich Reisende, besonders gefährdete Verkehrsteilnehmer, Nutzer und Betreiber der Straßenverkehrsinfrastruktur, Flottenmanager und Betreiber von Notdiensten;
- 7.
- „besonders gefährdete Verkehrsteilnehmer” nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer wie z. B. Fußgänger und Fahrradfahrer sowie Motorradfahrer und Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität und eingeschränktem Orientierungssinn;
- 8.
- „mobiles Gerät” ein tragbares kommunikations- oder informationstechnisches Gerät, das zur Unterstützung des Fahrers und/oder des Verkehrsbetriebs in einem Fahrzeug mitgeführt werden kann;
- 9.
- „Plattform” ein im Fahrzeug eingebautes Gerät oder externes Gerät, das die Einführung, die Bereitstellung, den Betrieb und die Einbindung von IVS-Anwendungen und -Diensten ermöglicht;
- 10.
- „Architektur” die Konzeption, in der die Struktur, das Verhalten und die Einbindung eines bestimmten Systems in seine Umgebung festgelegt sind;
- 11.
- „Schnittstelle” eine Einrichtung zwischen Systemen, die der Verbindung und der Kommunikation zwischen den Systemen dient;
- 12.
- „Kompatibilität” die allgemeine Eignung eines Geräts oder Systems, zusammen mit anderen Geräten oder Systemen zu arbeiten, ohne dass dies Veränderungen erforderlich machen würde;
- 13.
- „Kontinuität der Dienste” die Fähigkeit zur unionsweiten nahtlosen Bereitstellung von Diensten in Verkehrsnetzen;
- 14.
- „Straßendaten” die Daten über Merkmale der Straßeninfrastruktur einschließlich fest installierter Verkehrszeichen oder ihrer geregelten Sicherheitsmerkmale;
- 15.
- „Verkehrsdaten” vergangenheitsbezogene Daten und Echtzeitdaten zum Straßenverkehrszustand;
- 16.
- „Reisedaten” Basisdaten wie Fahrpläne und Tarife öffentlicher Verkehrsmittel als erforderliche Grundlage für die Bereitstellung multimodaler Reiseinformationen vor und während der Reise zur Erleichterung der Planung, Buchung und Anpassung der Reise;
- 17.
- „Spezifikation” die verbindliche Festlegung von Bestimmungen mit Anforderungen, Verfahren oder sonstigen relevanten Regeln;
- 18.
- „Norm” eine Norm im Sinne des Artikels 1 Nummer 6 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften(1).
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.
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