Artikel 5 RL 2010/40/EU

Anwendung von Spezifikationen für die Einführung von IVS

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei der Einführung von IVS-Anwendungen und -Diensten die von der Kommission gemäß Artikel 6 angenommenen Spezifikationen im Einklang mit den in Anhang II festgelegten Grundsätzen auf diese IVS-Anwendungen und -Dienste angewandt werden. Das Recht jedes Mitgliedstaats zu entscheiden, ob er auf seinem Hoheitsgebiet solche Anwendungen und Dienste einführt, bleibt hiervon unberührt. Dieses Recht gilt unbeschadet des Artikels 6a.

(2) Die Mitgliedstaaten arbeiten gegebenenfalls — auch mit einschlägigen Akteuren — in Bezug auf die vorrangigen Bereiche zusammen, sofern für diese vorrangigen Bereiche keine Spezifikationen festgelegt wurden.

(3) Die Mitgliedstaaten arbeiten — beispielsweise im Rahmen unionsfinanzierter Koordinierungsprojekte sowie bei Bedarf mit den einschlägigen Akteuren — auch in Bezug auf operative Aspekte der Umsetzung der von der Kommission angenommenen Spezifikationen zusammen, wie zum Beispiel Normen und unionsweit harmonisierte Profile, gemeinsame Definitionen, gemeinsame Metadaten, gemeinsame Qualitätsanforderungen und Aspekte im Zusammenhang mit der Interoperabilität der Architekturen der NAP, gemeinsame Bedingungen für den Datenaustausch, den sicheren Zugang und gemeinsame Schulungsaktivitäten und Öffentlichkeitsarbeit. In Bezug auf die in den Spezifikationen festgelegten, für Datenanbieter, Datennutzer und IVS-Diensteanbieter geltenden Anforderungen arbeiten die Mitgliedstaaten auch bei den Verfahren zur Bewertung der Einhaltung dieser Anforderungen, bei der Entwicklung von Mechanismen zur Durchsetzung von deren Einhaltung und bei Fragen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zusammen.

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