Artikel 6 RL 2010/40/EU

Spezifikationen

(1) Die Kommission erlässt zunächst die Spezifikationen, die erforderlich sind, um für die vorrangigen Maßnahmen die Kompatibilität, Interoperabilität und Kontinuität der Einführung und des Betriebs von IVS zu gewährleisten.

(2) Die Kommission bemüht sich, bis 27. Februar 2013 die Spezifikationen für eine oder mehrere der vorrangigen Maßnahmen zu erlassen.

Spätestens 12 Monate nach Erlass der Spezifikationen, die für eine vorrangige Maßnahme erforderlich sind, legt die Kommission, wenn angemessen, nach Durchführung einer Folgenabschätzung einschließlich einer Kosten-Nutzen-Analyse, dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 294 AEUV einen Vorschlag für die Einführung dieser vorrangigen Maßnahme vor.

(3) Wenn die erforderlichen Spezifikationen für die vorrangigen Maßnahmen erlassen sind, erlässt die Kommission Spezifikationen, die die Kompatibilität, Interoperabilität und Kontinuität bei der Einführung und beim Betrieb von IVS bei anderen Maßnahmen in den vorrangigen Bereichen gewährleisten.

(4) Die Spezifikation enthält gegebenenfalls und je nachdem, welches Gebiet sie abdeckt, eine oder mehrere der folgenden Arten von Vorschriften:

a)
funktionale Vorschriften, die die Aufgaben der verschiedenen Akteure und des Informationsflusses zwischen ihnen beschreiben;
b)
technische Vorschriften, die die technischen Mittel zur Erfüllung der funktionalen Vorschriften bereitstellen;
c)
organisatorische Vorschriften, die die verfahrensbezogenen Pflichten der verschiedenen Akteure beschreiben;
d)
Vorschriften in Bezug auf Dienste, die die unterschiedliche Güte der Dienste und ihre Inhalte bei IVS-Anwendungen und -Diensten beschreiben.

(5) Unbeschadet der Verfahren gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) werden in den Spezifikationen, soweit angemessen, die Situationen angegeben, in denen die Mitgliedstaaten nach Unterrichtung der Kommission zusätzliche Vorschriften für die Erbringung von IVS-Diensten in ihrem gesamten Hoheitsgebiet oder in einem Teil davon erlassen können. Diese Regeln dürfen die Interoperabilität nicht beeinträchtigen.

(6) Die Spezifikationen beruhen, soweit angemessen, auf Normen, die in Artikel 8 genannt werden.

Die Spezifikationen enthalten Vorschriften für die Festlegung von Parametern in Bezug auf Qualität und Gebrauchstauglichkeit. Soweit angemessen und insbesondere, wenn dies im Interesse der Sicherheit und Interoperabilität gerechtfertigt ist, enthalten die Spezifikationen gemäß dem Beschluss Nr. 768/2008/EG Vorschriften über die Konformitätsbewertung und die Marktüberwachung, einschließlich einer Schutzklausel.

Die Mitgliedstaaten können eine oder mehrere Stellen benennen, die dafür zuständig sind, die Einhaltung der in den Spezifikationen festgelegten Anforderungen — vorbehaltlich etwaiger darin festgelegter spezifischer Bewertungsvorschriften — zu bewerten.

Die Spezifikationen entsprechen den in Anhang II definierten Grundsätzen.

(7) Die Kommission führt vor der Annahme der Spezifikationen eine Folgenabschätzung einschließlich einer Kosten-Nutzen-Analyse durch.

(8) Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 12 zur Festlegung der in diesem Artikel genannten Spezifikationen. Diese delegierten Rechtsakte erstrecken sich auf höchstens einen vorrangigen Bereich und werden für jede vorrangige Maßnahme erlassen.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

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