Artikel 6a RL 2010/40/EU
Verfügbarkeit von Daten und Einführung von IVS-Diensten
(1) Wenn die zugrunde liegenden Informationen bereits vorliegen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Daten mit der für jede in Anhang III aufgeführte Datenart angegebenen geografischen Abdeckung verfügbar sind.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Daten, die zugrunde liegenden Informationen entsprechen, die zu dem in der dritten Spalte des Anhangs III festgelegten Zeitpunkt oder danach erstellt oder aktualisiert wurden, unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.
Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass — sofern in Anhang III nichts anderes bestimmt ist — andere Daten, die allen vor dem in der vierten Spalte des genannten Anhangs festgelegten Zeitpunkt erstellten oder aktualisierten bestehenden zugrunde liegenden Informationen entsprechen, nach diesem Zeitpunkt unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.
Ist in der vierten Spalte des Anhangs III kein Zeitpunkt angegeben, werden die anwendbaren Zeitpunkte im Wege von nach Artikel 7 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt.
Die nach diesem Absatz festgelegten Fristen gelten nur für die vorhandene Infrastruktur. Für Infrastruktur, die zu einem späteren Zeitpunkt fertiggestellt wird, ist ihr Fertigstellungszeitpunkt als das jeweilige Fristende zu verstehen.
Die Mitgliedstaaten stellen bis zu demselben Zeitpunkt sicher, dass diese Daten über die NAP zugänglich sind.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Anhang IV aufgeführten IVS-Dienste für die geografische Abdeckung so früh wie möglich und jedenfalls spätestens bis zu den in diesem Anhang jeweils festgelegten Zeitpunkt eingeführt werden.
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