Artikel 7 RL 2010/40/EU
Delegierte Rechtsakte
(1) Die Kommission kann in Bezug auf Spezifikationen delegierte Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV erlassen. Bei der Annahme dieser delegierten Rechtsakte handelt die Kommission im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie, insbesondere Artikel 6 sowie Anhang II.
(2) Für jede der vorrangigen Maßnahmen ist ein eigener delegierter Rechtsakt zu erlassen.
(3) Für die in diesem Artikel genannten delegierten Rechtsakte gilt das in den Artikeln 12, 13 und 14 dargelegte Verfahren.
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