Artikel 7 RL 2010/40/EU

Änderungen des Anhangs III

(1) Vor dem Erlass von delegierten Rechtsakten nach diesem Artikel prüft die Kommission als Teil des wiederkehrenden Konsultationsverfahrens und zusammen mit den von den Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen und mit den Akteuren die Reife der Beschreibungen des digitalen Inhalts der Datenarten, die gemäß Artikel 6a zur Verfügung gestellt werden sollen, und stellt sicher, dass die entsprechenden vorbereitenden Arbeiten abgeschlossen sind.

(1a) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach einer Kosten-Nutzen-Analyse und angemessenen Konsultationen sowie unter Berücksichtigung der Marktentwicklungen und technologischen Entwicklungen in der gesamten Union, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang III zu ändern, indem sie

a)
Datenarten hinzufügt, die in den Geltungsbereich einer der in Anhang III angeführten Datenkategorien oder -unterkategorien fallen und in den gemäß Artikel 6 Absatz 8 festgelegten Spezifikationen aufgeführt sind, soweit eine Kosten-Nutzen-Analyse ergibt, dass die Verfügbarkeit dieser Datenarten in Bezug auf die Nachhaltigkeit, die Sicherheit oder die Effizienz des Verkehrs und das Verkehrsmanagement erhebliche und eindeutig begründete Vorteile und Verbesserungen mit sich bringt, und die anwendbaren Zeitpunkte festlegt,
b)
Datenarten aus Anhang III streicht, wenn dies eindeutig gerechtfertigt ist, und
c)
anwendbare Zeitpunkte für die in Anhang III aufgeführten Datenarten, für die mit Stand vom 20. Dezember 2023 keine Zeitpunkte festgelegt sind, festlegt.

(2) Die nach Absatz 1a dieses Artikels erlassenen delegierten Rechtsakte müssen mit den Datenarten des neuesten Arbeitsprogramms in Einklang stehen, das nach Artikel 4a angenommen wurde. Diese delegierten Rechtsachte müssen sich gegebenenfalls auf die digitalen Inhalte, die im Rahmen der Vorbereitungsarbeit gemäß Absatz 1 dieses Artikels festgelegt wurden, beziehen. Diese delegierten Rechtsakte erstrecken sich auf höchstens einen vorrangigen Bereich.

(3) Die geografische Abdeckung für eine Datenart gemäß Absatz 1a Buchstaben a und c entspricht entweder genau der in Anhang III für die Kategorien oder Unterkategorien, denen die Datenart angehört, angegebenen geografischen Abdeckung oder ist begrenzter als diese, wobei gegebenenfalls ein schrittweiser Ansatz verfolgt wird.

(4) Die in den delegierten Rechtsakten gemäß Absatz 1a Buchstaben a und c festgelegten Zeitpunkte dürfen

a)
in Bezug auf die dritte Spalte des Anhangs III nicht vor dem Datum zwei Jahre nach Inkrafttreten des betreffenden delegierten Rechtsakts liegen und erfolgen gegebenenfalls schrittweise;
b)
in Bezug auf die vierte Spalte des Anhangs III nicht vor dem Datum vier Jahre nach dem Inkrafttreten des betreffenden delegierten Rechtsakts liegen.

Ist in der dritten Spalte von Anhang III bereits ein Zeitpunkt angegeben, so darf der Zeitpunkt in der vierten Spalte

a)
nicht vor dem Datum zwei Jahre nach dem in der dritten Spalte festgelegten Zeitpunkt und nicht vor dem Datum zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des betreffenden delegierte Rechtsakts liegen
b)
in Bezug auf statische multimodale Verkehrsdaten für EU-weite multimodale Reiseinformationsdienste (Standort der identifizierten Zugangsknoten) über das gesamte Verkehrsnetz der Union nicht vor dem 31. Dezember 2032 liegen.

Sollte die Verfügbarkeit bestehender Daten, die vor dem in der dritten Spalte des Anhangs III festgelegten Zeitpunkt erstellten oder aktualisierten Informationen entsprechen, als nicht notwendig erachtet werden, weil die Informationen schnell veralten, kann in den gemäß Absatz 1a Buchstaben a und c des vorliegenden Artikels erlassenen delegierten Rechtsakten in der vierten Spalte des Anhang III angegeben werden, dass die in Artikel 6a Absatz 1 Unterabsatz 4 festgelegte Verpflichtung nicht für solche Daten gilt.

(5) Bei Erlass von delegierten Rechtsakten gemäß diesem Artikel trägt die Kommission den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG Rechnung, insbesondere in Bezug auf die Gefahr des Eingriffs in personenbezogene Daten und die finanziellen und personellen Aufwendungen, die notwendig sind, um die relevanten Daten in ausreichender Qualität zur Verfügung zu stellen, damit sichergestellt ist, dass diese Eingriffe und Aufwendungen, insbesondere aufseiten der Behörden, auf ein Minimum begrenzt bleiben. Die Kommission berücksichtigt auch die finanziellen Aufwendungen und den Verwaltungsaufwand privater Betreiber, die unter Umständen zur Bereitstellung von Daten hinzugezogen werden müssen.

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