Artikel 7a RL 2010/40/EU

Vorläufige Maßnahmen

(1) Unbeschadet von Mechanismen, die der Abwehrbereitschaft und der Reaktion in Bezug auf Störungen dienen, wie sie beispielsweise in der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) eingerichtet wurden, kann die Kommission in Notsituationen auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus umgehend anwendbare Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen im Hinblick auf die Ursachen und die Folgen dieser Situation Abhilfemaßnahmen, wie die Aussetzung von Verpflichtungen im Geltungsbereich der vorrangigen Bereiche gemäß Artikel 2, festgelegt sind. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten so bald wie möglich, wenn ihres Erachtens eine Notsituation eingetreten ist.

(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 nur erlassen, wenn eine Beeinträchtigung der Verfügbarkeit oder der Integrität der IVS-Dienste, die den gemäß Artikel 6 angenommenen Spezifikationen unterliegen, zu einer unvorhersehbaren Notsituation führt und die Situation wahrscheinlich die Sicherheit und das ordnungsgemäße Funktionieren des Verkehrssystems der Union oder die Straßenverkehrssicherheit beeinträchtigt, und nur, wenn durch die Anwendung eines für die Reaktion auf Störungen vorgesehenen Mechanismus oder die Änderung von Spezifikationen gemäß Artikel 6 voraussichtlich keine rechtzeitige und wirksame Reaktion sichergestellt wird. Die von der Kommission erlassenen Maßnahmen sind strikt auf die Beseitigung der Ursachen und der Folgen einer solchen Notsituation beschränkt.

(3) Die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, in Notsituationen im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit oder Verteidigung, die in ihrem Hoheitsgebiet bereitgestellte IVS-Anwendungen und -Dienste betreffen, tätig zu werden, bleibt von der Annahme vorläufiger Maßnahmen nach dem vorliegenden Artikel unberührt.

(4) Die in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen. Die Geltungsdauer dieser Durchführungsrechtsakte beläuft sich im Höchstfall auf 8 Monate. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten, wenn die Notsituation ihres Erachtens beendet ist. Die Kommission hebt die genannten Durchführungsrechtsakte auf, wenn diese Situation beendet ist oder wenn sie die einschlägigen Spezifikationen zur Behebung der Situation geändert hat, je nachdem, was zuerst eintritt.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1).

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