Artikel 23 RL 2010/42/EU

Genehmigung

(1) Der Feeder-OGAW wird innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Vorlage der vollständigen, in Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Unterlagen darüber informiert, ob die zuständigen Behörden die erforderlichen Genehmigungen erteilt haben.

(2) Sobald der Feeder-OGAW die Mitteilung erhält, dass die zuständigen Behörden die Genehmigung gemäß Absatz 1 erteilt haben, unterrichtet er den Master-OGAW entsprechend.

(3) Nachdem der Feeder-OGAW darüber informiert wurde, dass die zuständigen Behörden die erforderlichen Genehmigungen gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie erteilt haben, ergreift er alle erforderlichen Maßnahmen, um die Anforderungen von Artikel 64 der Richtlinie 2009/65/EG unverzüglich zu erfüllen.

(4) In den in Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben b und c dieser Richtlinie beschriebenen Fällen hat der Feeder-OGAW das Recht, gemäß Artikel 60 Absatz 5 Unterabsatz 3 und Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG die Rücknahme und Auszahlung seiner Anteile im Master-OGAW zu verlangen, sofern die zuständigen Behörden des Feeder-OGAW bis zum Arbeitstag, der dem letzten Tag, an dem der Feeder-OGAW vor Wirksamwerden der Verschmelzung bzw. Spaltung eine Rücknahme oder Auszahlung seiner Anteile im Master-OGAW verlangen kann, vorausgeht, die gemäß Artikel 22 Absatz 1 dieser Richtlinie erforderlichen Genehmigungen nicht erteilt haben.

Der Feeder-OGAW übt dieses Recht auch aus, um das Recht seiner Anteilinhaber, die Rücknahme oder Auszahlung ihrer Anteile im Feeder-OGAW gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/65/EG zu verlangen, zu wahren.

Vor Wahrnehmung des in Unterabsatz 1 genannten Rechts prüft der Feeder-OGAW mögliche Alternativen, die dazu beitragen können, Transaktionskosten oder andere negative Auswirkungen auf seine Anteilinhaber zu vermeiden oder zu verringern.

(5) Verlangt der Feeder-OGAW die Rücknahme oder Auszahlung seiner Anteile im Master-OGAW, so erhält er:

a)
entweder den Erlös aus der Rücknahme oder Auszahlung in bar oder
b)
einen Teil oder den gesamten Erlös aus der Rücknahme oder Auszahlung in Form einer Übertragung von Sacheinlagen, sofern dies dem Wunsch des Feeder-OGAW entspricht und in der Vereinbarung zwischen Feeder-OGAW und Master-OGAW vorgesehen ist.

Kommt Unterabsatz 1 Buchstabe b zur Anwendung, kann der Feeder-OGAW jeden Teil der übertragenen Vermögenswerte jederzeit in Barwerte umwandeln.

(6) Die zuständigen Behörden des Feeder-OGAW erteilen die Genehmigung unter der Bedingung, dass sämtliche gehaltene oder gemäß Absatz 5 erhaltene Barmittel vor dem Datum, zu dem der Feeder-OGAW beginnt, Anlagen in den neuen Master-OGAW oder in Einklang mit seinen neuen Investitionszielen und seiner neuer Investitionspolitik zu tätigen, ausschließlich zum Zweck eines effizienten Liquiditätsmanagements neu angelegt werden können.

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