Artikel 24 RL 2010/42/EU

Inhalt der Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen Verwahrstellen

Die in Artikel 61 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannte Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen der Verwahrstelle des Master-OGAW und der Verwahrstelle des Feeder-OGAW enthält Folgendes:

a)
Beschreibung der Unterlagen und Kategorien von Informationen, die die beiden Verwahrstellen routinemäßig austauschen, und die Angabe, ob diese Informationen oder Unterlagen von einer Verwahrstelle an die andere übermittelt oder auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden;
b)
Modalitäten und Zeitplanung, einschließlich der Angabe aller Fristen, für die Übermittlung von Informationen durch die Verwahrstelle des Master-OGAW an die Verwahrstelle des Feeder-OGAW;
c)
Koordinierung der Beteiligung beider Verwahrstellen unter angemessener Berücksichtigung ihrer im innerstaatlichem Recht vorgesehenen Pflichten hinsichtlich operationeller Fragen, einschließlich

i)
des Verfahrens zur Berechnung des Nettoinventarwerts jedes OGAW und aller angemessenen Maßnahmen zum Schutz vor Market Timing gemäß Artikel 60 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG;
ii)
der Bearbeitung von Aufträgen des Feeder-OGAW für Kauf, Zeichnung, Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen im Master-OGAW und der Abwicklung dieser Transaktionen unter Berücksichtigung von Vereinbarungen zur Übertragung von Sacheinlagen;

d)
Koordinierung der Verfahren zur Erstellung der Jahresabschlüsse;
e)
Angabe, welche Verstöße des Master-OGAW gegen Rechtsvorschriften und die Vertragsbedingungen oder die Satzung von der Verwahrstelle des Master-OGAW der Verwahrstelle des Feeder-OGAW mitgeteilt werden, sowie Modalitäten und Zeitpunkt für die Bereitstellung dieser Informationen;
f)
Verfahren für die Bearbeitung von Ad-hoc-Ersuchen um Unterstützung zwischen Verwahrstellen;
g)
Beschreibung von Eventualereignissen, über die sich die Verwahrstellen auf Ad-hoc-Basis gegenseitig unterrichten sollten, sowie Modalitäten und Zeitpunkt hierfür.

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