Artikel 15 RL 2010/43/EU
Aufzeichnung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen
(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, angemessene Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die eingegangenen OGAW-Zeichnungs- und -Rücknahmeaufträge unmittelbar nach ihrem Eingang zentral erfasst und aufgezeichnet werden.
(2) Aufgezeichnet werden folgende Angaben:
- a)
- Name des betreffenden OGAW;
- b)
- Person, die den Auftrag erteilt oder übermittelt;
- c)
- Person, die den Auftrag erhält;
- d)
- Datum und Uhrzeit des Auftrags;
- e)
- Zahlungsbedingungen und -mittel;
- f)
- Art des Auftrags;
- g)
- Datum der Auftragsausführung;
- h)
- Zahl der gezeichneten oder zurückgenommenen Anteile;
- i)
- Zeichnungs- oder Rücknahmepreis für jeden Anteil;
- j)
- Gesamtzeichnungs- oder -rücknahmewert der Anteile;
- k)
- Bruttowert des Auftrags einschließlich Zeichnungsgebühren oder Nettobetrag nach Abzug von Rücknahmegebühren.
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