Artikel 15 RL 2010/43/EU

Aufzeichnung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen

(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, angemessene Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die eingegangenen OGAW-Zeichnungs- und -Rücknahmeaufträge unmittelbar nach ihrem Eingang zentral erfasst und aufgezeichnet werden.

(2) Aufgezeichnet werden folgende Angaben:

a)
Name des betreffenden OGAW;
b)
Person, die den Auftrag erteilt oder übermittelt;
c)
Person, die den Auftrag erhält;
d)
Datum und Uhrzeit des Auftrags;
e)
Zahlungsbedingungen und -mittel;
f)
Art des Auftrags;
g)
Datum der Auftragsausführung;
h)
Zahl der gezeichneten oder zurückgenommenen Anteile;
i)
Zeichnungs- oder Rücknahmepreis für jeden Anteil;
j)
Gesamtzeichnungs- oder -rücknahmewert der Anteile;
k)
Bruttowert des Auftrags einschließlich Zeichnungsgebühren oder Nettobetrag nach Abzug von Rücknahmegebühren.

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