Artikel 24 RL 2010/43/EU
Mitteilungspflichten in Bezug auf die Ausführung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verwaltungsgesellschaften einem Anteilinhaber, dessen Zeichnungs- oder Rücknahmeauftrag sie ausgeführt haben, diese Ausführung schnellstmöglich, spätestens jedoch am ersten Geschäftstag nach Auftragsausführung oder — sofern die Verwaltungsgesellschaft die Bestätigung von einem Dritten erhält — spätestens am ersten Geschäftstag nach Eingang der Bestätigung des Dritten auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen müssen.
Unterabsatz 1 findet jedoch keine Anwendung, wenn die Bestätigungsmitteilung die gleichen Informationen enthalten würde wie eine Bestätigung, die dem Anteilinhaber von einer anderen Person unverzüglich zuzusenden ist.
(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 enthält, sofern anwendbar, folgende Angaben:
- a)
- Name der Verwaltungsgesellschaft;
- b)
- Name oder sonstige Bezeichnung des Anteilinhabers;
- c)
- Datum und Uhrzeit des Auftragseingangs sowie Zahlungsweise;
- d)
- Datum der Ausführung;
- e)
- Name des OGAW;
- f)
- Art des Auftrags (Zeichnung oder Rücknahme);
- g)
- Zahl der betroffenen Anteile;
- h)
- Stückwert, zu dem die Anteile gezeichnet bzw. zurückgenommen wurden;
- i)
- Referenz-Wertstellungsdatum;
- j)
- Bruttoauftragswert einschließlich Zeichnungsgebühren oder Nettobetrag nach Rücknahmegebühren;
- k)
- Summe der in Rechnung gestellten Provisionen und Auslagen sowie auf Wunsch des Anlegers Aufschlüsselung nach Einzelposten.
(3) Bei regelmäßiger Auftragsausführung für einen Anteilinhaber verfahren die Verwaltungsgesellschaften entweder gemäß Absatz 1 oder übermitteln dem Anteilinhaber mindestens alle sechs Monate die in Absatz 2 aufgeführten Informationen über die betreffenden Geschäfte.
(4) Die Verwaltungsgesellschaften übermitteln dem Anteilinhaber auf Wunsch Informationen über den Status seines Auftrags.
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