Artikel 24 RL 2010/43/EU

Mitteilungspflichten in Bezug auf die Ausführung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verwaltungsgesellschaften einem Anteilinhaber, dessen Zeichnungs- oder Rücknahmeauftrag sie ausgeführt haben, diese Ausführung schnellstmöglich, spätestens jedoch am ersten Geschäftstag nach Auftragsausführung oder — sofern die Verwaltungsgesellschaft die Bestätigung von einem Dritten erhält — spätestens am ersten Geschäftstag nach Eingang der Bestätigung des Dritten auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen müssen.

Unterabsatz 1 findet jedoch keine Anwendung, wenn die Bestätigungsmitteilung die gleichen Informationen enthalten würde wie eine Bestätigung, die dem Anteilinhaber von einer anderen Person unverzüglich zuzusenden ist.

(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 enthält, sofern anwendbar, folgende Angaben:

a)
Name der Verwaltungsgesellschaft;
b)
Name oder sonstige Bezeichnung des Anteilinhabers;
c)
Datum und Uhrzeit des Auftragseingangs sowie Zahlungsweise;
d)
Datum der Ausführung;
e)
Name des OGAW;
f)
Art des Auftrags (Zeichnung oder Rücknahme);
g)
Zahl der betroffenen Anteile;
h)
Stückwert, zu dem die Anteile gezeichnet bzw. zurückgenommen wurden;
i)
Referenz-Wertstellungsdatum;
j)
Bruttoauftragswert einschließlich Zeichnungsgebühren oder Nettobetrag nach Rücknahmegebühren;
k)
Summe der in Rechnung gestellten Provisionen und Auslagen sowie auf Wunsch des Anlegers Aufschlüsselung nach Einzelposten.

(3) Bei regelmäßiger Auftragsausführung für einen Anteilinhaber verfahren die Verwaltungsgesellschaften entweder gemäß Absatz 1 oder übermitteln dem Anteilinhaber mindestens alle sechs Monate die in Absatz 2 aufgeführten Informationen über die betreffenden Geschäfte.

(4) Die Verwaltungsgesellschaften übermitteln dem Anteilinhaber auf Wunsch Informationen über den Status seines Auftrags.

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