Artikel 33 RL 2010/43/EU

Bestimmungen zu etwaigen Änderungen und zur Beendigung der Vereinbarung

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Parteien der nach Artikel 23 Absatz 5 oder Artikel 33 Absatz 5 der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehenen Vereinbarung, in diese zumindest folgende Einzelheiten zu Änderungen und zur Beendigung der Vereinbarung aufzunehmen:

a)
Laufzeit der Vereinbarung;
b)
Voraussetzungen, unter denen die Vereinbarung geändert oder beendet werden kann;
c)
Voraussetzungen, die notwendig sind, um den Wechsel zu einer anderen Verwahrstelle zu erleichtern, und Verfahren, nach dem die Verwahrstelle der anderen Verwahrstelle in einem solchen Falle alle einschlägigen Informationen übermittelt.

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