Artikel 44 RL 2010/43/EU

Verfahren für die Ermittlung des Wertes von OTC-Derivaten

(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, sich zu vergewissern, dass den Risiken von OGAW aus OTC-Derivaten ein beizulegender Zeitwert zugewiesen wird, der sich nicht nur auf die Marktnotierungen der Kontrahenten der OTC-Geschäfte stützt und die in Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2007/16/EG niedergelegten Kriterien erfüllt.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 werden von den Verwaltungsgesellschaften Vorkehrungen und Verfahren festgelegt, umgesetzt und aufrechterhalten, die eine geeignete, transparente und faire Bewertung der OGAW-Risiken aus OTC-Derivaten sicherstellen.

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften sicherzustellen, dass der beizulegende Zeitwert von OTC-Derivaten angemessen, präzise und unabhängig bewertet wird.

Die Bewertungsvorkehrungen und -verfahren sind der Art und Komplexität der betreffenden OTC-Derivate angemessen und stehen in einem angemessenen Verhältnis dazu.

Schließen die Vorkehrungen und Verfahren für die Bewertung von OTC-Derivaten die Durchführung bestimmter Aufgaben durch Dritte ein, müssen die Verwaltungsgesellschaften die in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 2 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 werden der Risikomanagement-Funktion spezielle Pflichten und Zuständigkeiten übertragen.

(4) Die in Absatz 2 genannten Bewertungsvorkehrungen und -verfahren werden adäquat dokumentiert.

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