Artikel 5a RL 2010/43/EU

Verpflichtung von Investmentgesellschaften zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in die Verwaltung von OGAW

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Investmentgesellschaften bei der Verwaltung von OGAW Nachhaltigkeitsrisiken einbeziehen und dabei der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte Rechnung tragen.

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