Artikel 22 RL 2010/44/EU
Antrag auf Genehmigung
(1) Die Mitgliedstaaten verlangen vom Feeder-OGAW, seinen zuständigen Behörden innerhalb eines Monats nach dem Datum, zu dem der Feeder-OGAW gemäß Artikel 60 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG über die geplante Verschmelzung oder Spaltung unterrichtet wurde, folgende Unterlagen zu unterbreiten:
- a)
-
wenn der Feeder-OGAW beabsichtigt, Feeder-OGAW des gleichen Master-OGAW zu bleiben:
- i)
- den entsprechenden Genehmigungsantrag;
- ii)
- sofern relevant, den Antrag auf Genehmigung der vorgeschlagenen Änderungen seiner Vertragsbedingungen oder Satzung;
- iii)
- sofern relevant, die Änderungen des Prospekts und der wesentlichen Informationen für den Anleger gemäß den Artikeln 74 bzw. 82 der Richtlinie 2009/65/EG;
- b)
-
wenn der Feeder-OGAW beabsichtigt, Feeder-OGAW eines anderen, aus der vorgeschlagenen Verschmelzung oder Spaltung des Master-OGAW hervorgegangenen Master-OGAW zu werden oder mindestens 85 % seines Vermögens in Anteile eines anderen, nicht aus der vorgeschlagenen Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Master-OGAW anzulegen:
- i)
- den Antrag auf Genehmigung dieser Anlage;
- ii)
- den Antrag auf Genehmigung der vorgeschlagenen Änderungen seiner Vertragsbedingungen oder Satzung;
- iii)
- die Änderungen des Prospekts und der wesentlichen Informationen für den Anleger gemäß den Artikeln 74 bzw. 82 der Richtlinie 2009/65/EG;
- iv)
- die anderen gemäß Artikel 59 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG erforderlichen Dokumente;
- c)
-
wenn der Feeder-OGAW gemäß Artikel 60 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG eine Umwandlung in einen OGAW, der kein Feeder-OGAW ist, beabsichtigt:
- i)
- den Antrag auf Genehmigung der vorgeschlagenen Änderungen seiner Vertragsbedingungen oder Satzung;
- ii)
- die Änderungen des Prospekts und der wesentlichen Informationen für den Anleger gemäß den Artikeln 74 bzw. 82 der Richtlinie 2009/65/EG;
- d)
- wenn der Feeder-OGAW eine Liquidation plant, die Mitteilung dieser Absicht.
(2) Zum Zweck der Anwendung von Absatz 1 Buchstaben a und b ist Folgendes zu berücksichtigen:
Der Ausdruck „bleibt Feeder-OGAW des Master-OGAW” bezieht sich auf Fälle, in denen
- a)
- der Master-OGAW übernehmender OGAW einer vorgeschlagenen Verschmelzung ist;
- b)
- der Master-OGAW ohne wesentliche Veränderungen einer der aus der vorgeschlagenen Spaltung hervorgehenden OGAW bleibt.
Der Ausdruck „wird Feeder-OGAW eines anderen, aus der vorgeschlagenen Verschmelzung oder Spaltung des Master-OGAW hervorgegangenen Master-OGAW” bezieht sich auf Fälle, in denen
- a)
- der Master-OGAW übertragender OGAW ist und der Feeder-OGAW infolge der Verschmelzung Anteilinhaber des übernehmenden OGAW wird;
- b)
- der Feeder-OGAW Anteilinhaber eines aus einer Spaltung hervorgegangenen OGAW wird, der sich wesentlich vom Master-OGAW unterscheidet.
(3) Wenn der Master-OGAW dem Feeder-OGAW die in Artikel 43 der Richtlinie 2009/65/EG genannten oder vergleichbare Informationen mehr als vier Monate vor dem vorgeschlagenen Datum des Wirksamwerdens der Verschmelzung bzw. Spaltung übermittelt, unterbreitet der Feeder-OGAW seinen zuständigen Behörden abweichend von Absatz 1 seinen Antrag bzw. seine Mitteilung gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis d dieses Artikels spätestens drei Monate vor dem vorgeschlagenen Datum des Wirksamwerdens der Verschmelzung bzw. Spaltung des Master-OGAW.
(4) Der Feeder-OGAW unterrichtet seine Anteilinhaber und den Master-OGAW unverzüglich über die beabsichtigte Liquidation.
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