Artikel 23 RL 2010/44/EU
Genehmigung
(1) Der Feeder-OGAW wird innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Vorlage der vollständigen, in Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Unterlagen darüber informiert, ob die zuständigen Behörden die erforderlichen Genehmigungen erteilt haben.
(2) Sobald der Feeder-OGAW die Mitteilung erhält, dass die zuständigen Behörden die Genehmigung gemäß Absatz 1 erteilt haben, unterrichtet er den Master-OGAW entsprechend.
(3) Nachdem der Feeder-OGAW darüber informiert wurde, dass die zuständigen Behörden die erforderlichen Genehmigungen gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie erteilt haben, ergreift er alle erforderlichen Maßnahmen, um die Anforderungen von Artikel 64 der Richtlinie 2009/65/EG unverzüglich zu erfüllen.
(4) In den in Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben b und c dieser Richtlinie beschriebenen Fällen hat der Feeder-OGAW das Recht, gemäß Artikel 60 Absatz 5 Unterabsatz 3 und Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG die Rücknahme und Auszahlung seiner Anteile im Master-OGAW zu verlangen, sofern die zuständigen Behörden des Feeder-OGAW bis zum Arbeitstag, der dem letzten Tag, an dem der Feeder-OGAW vor Wirksamwerden der Verschmelzung bzw. Spaltung eine Rücknahme oder Auszahlung seiner Anteile im Master-OGAW verlangen kann, vorausgeht, die gemäß Artikel 22 Absatz 1 dieser Richtlinie erforderlichen Genehmigungen nicht erteilt haben.
Der Feeder-OGAW übt dieses Recht auch aus, um das Recht seiner Anteilinhaber, die Rücknahme oder Auszahlung ihrer Anteile im Feeder-OGAW gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/65/EG zu verlangen, zu wahren.
Vor Wahrnehmung des in Unterabsatz 1 genannten Rechts prüft der Feeder-OGAW mögliche Alternativen, die dazu beitragen können, Transaktionskosten oder andere negative Auswirkungen auf seine Anteilinhaber zu vermeiden oder zu verringern.
(5) Verlangt der Feeder-OGAW die Rücknahme oder Auszahlung seiner Anteile im Master-OGAW, so erhält er:
- a)
- entweder den Erlös aus der Rücknahme oder Auszahlung in bar oder
- b)
- einen Teil oder den gesamten Erlös aus der Rücknahme oder Auszahlung in Form einer Übertragung von Sacheinlagen, sofern dies dem Wunsch des Feeder-OGAW entspricht und in der Vereinbarung zwischen Feeder-OGAW und Master-OGAW vorgesehen ist.
Kommt Unterabsatz 1 Buchstabe b zur Anwendung, kann der Feeder-OGAW jeden Teil der übertragenen Vermögenswerte jederzeit in Barwerte umwandeln.
(6) Die zuständigen Behörden des Feeder-OGAW erteilen die Genehmigung unter der Bedingung, dass sämtliche gehaltene oder gemäß Absatz 5 erhaltene Barmittel vor dem Datum, zu dem der Feeder-OGAW beginnt, Anlagen in den neuen Master-OGAW oder in Einklang mit seinen neuen Investitionszielen und seiner neuer Investitionspolitik zu tätigen, ausschließlich zum Zweck eines effizienten Liquiditätsmanagements neu angelegt werden können.
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