Artikel 25 RL 2010/44/EU
Wahl des anzuwendenden Rechts
(1) Haben Feeder-OGAW und Master-OGAW eine Vereinbarung gemäß Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG geschlossen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass gemäß der Vereinbarung zwischen den Verwahrstellen des Master-OGAW und des Feeder-OGAW das Recht des Mitgliedstaats, das gemäß Artikel 14 dieser Richtlinie für diese Vereinbarung gilt, auch auf die Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen den beiden Verwahrstellen anzuwenden ist und dass beide Verwahrstellen die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des betreffenden Mitgliedstaats anerkennen.
(2) Wurde die Vereinbarung zwischen Feeder-OGAW und Master-OGAW gemäß Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG durch interne Regelungen für Geschäftstätigkeiten ersetzt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass gemäß der Vereinbarung zwischen den Verwahrstellen des Master-OGAW und des Feeder-OGAW auf die Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen den beiden Verwahrstellen entweder das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Feeder-OGAW niedergelassen ist, oder — sofern abweichend — das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Master-OGAW niedergelassen ist, anzuwenden ist und dass beide Verwahrstellen die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats anerkennen, dessen Recht auf die Vereinbarung über den Informationsaustausch anzuwenden ist.
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