Artikel 27 RL 2010/44/EU
Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen Wirtschaftsprüfern
(1) Die in Artikel 62 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannte Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen den Wirtschaftsprüfern von Master-OGAW und Feeder-OGAW enthält Folgendes:
- a)
- Beschreibung der Unterlagen und Kategorien von Informationen, die die beiden Wirtschaftsprüfer routinemäßig austauschen;
- b)
- Angabe, ob die unter Buchstabe a genannten Informationen oder Unterlagen von einem Wirtschaftsprüfer an den anderen übermittelt oder auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden;
- c)
- Modalitäten und Zeitplanung, einschließlich Angabe aller Fristen, für die Übermittlung von Informationen durch den Wirtschaftsprüfer des Master-OGAW an den Wirtschaftsprüfer des Feeder-OGAW;
- d)
- Koordinierung der Rolle der Wirtschaftsprüfer in den Verfahren zur Erstellung der Jahresabschlüsse der OGAW;
- e)
- Angabe der Unregelmäßigkeiten, die im Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers des Master-OGAW für die Zwecke von Artikel 62 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG zu nennen sind;
- f)
- Modalitäten und Zeitplan für die Bearbeitung von Ad-hoc-Ersuchen um Unterstützung zwischen Wirtschaftsprüfern, einschließlich Ersuchen um weitere Informationen über Unregelmäßigkeiten, die im Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers des Master-OGAW genannt werden.
(2) Die in Absatz 1 genannte Vereinbarung enthält Bestimmungen für die Erstellung der in Artikel 62 Absatz 2 und Artikel 73 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Prüfberichte sowie Modalitäten und Zeitplan für die Übermittlung des Prüfberichts für den Master-OGAW und von dessen Entwürfen an den Wirtschaftsprüfer des Feeder-OGAW.
(3) Haben Feeder- und Master-OGAW unterschiedliche Abschlussstichtage, so werden in der unter Absatz 1 genannten Vereinbarung Modalitäten und Zeitplan für die Erstellung des in Artikel 62 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG geforderten Ad-hoc-Berichts des Wirtschaftsprüfers des Master-OGAW sowie für dessen Übermittlung, einschließlich Entwürfen, an den Wirtschaftsprüfer des Feeder-OGAW geregelt.
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