Artikel 3 RL 2010/44/EU
Allgemeine Bestimmungen hinsichtlich des Inhalts der Informationen für die Anteilinhaber
(1) Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Informationen, die den Anteilinhabern gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG zur Verfügung gestellt werden müssen, kurz gehalten und in allgemein verständlicher Sprache abgefasst sind, damit die Anteilinhaber sich ein fundiertes Urteil über die Auswirkungen der vorgeschlagenen Verschmelzung auf ihre Anlage bilden können.
Wird eine grenzüberschreitende Verschmelzung vorgeschlagen, erläutern der übertragende OGAW und der übernehmende OGAW in leicht verständlicher Sprache sämtliche Begriffe und Verfahren in Bezug auf den anderen OGAW, die sich von den im anderen Mitgliedstaat üblichen Begriffen und Verfahren unterscheiden.
(2) Die Informationen für die Anteilinhaber des übertragenden OGAW sind auf Anleger abzustimmen, die von den Merkmalen des übernehmenden OGAW und der Art seiner Tätigkeiten keine Kenntnis haben. Diese werden auf die wesentlichen Informationen für den Anleger des übernehmenden OGAW verwiesen und aufgefordert, diese zu lesen.
(3) Bei den Informationen für die Anteilinhaber des übernehmenden OGAW liegt der Schwerpunkt auf dem Vorgang der Verschmelzung und den potenziellen Auswirkungen auf den übernehmenden OGAW.
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