Artikel 4 RL 2010/44/EU

Besondere Bestimmungen hinsichtlich des Inhalts der Informationen für die Anteilinhaber

(1) Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Informationen, die den Anteilinhabern des übertragenden OGAW gemäß Artikel 43 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG zur Verfügung gestellt werden müssen, Folgendes umfassen:

a)
Einzelheiten zu Unterschieden hinsichtlich der Rechte von Anteilinhabern des übertragenden OGAW vor und nach Wirksamwerden der vorgeschlagenen Verschmelzung;
b)
wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger des übertragenden OGAW und des übernehmenden OGAW synthetische Risiko- und Ertragsindikatoren in unterschiedlichen Kategorien aufweisen oder in der begleitenden erläuternden Beschreibung unterschiedliche wesentliche Risiken beschrieben werden, einen Vergleich dieser Unterschiede;
c)
einen Vergleich sämtlicher Kosten, Gebühren und Aufwendungen beider OGAW auf der Grundlage der in den jeweiligen wesentlichen Informationen für den Anleger genannten Beträge;
d)
wenn der übertragende OGAW eine an die Wertentwicklung gebundene Gebühr erhebt, eine Erläuterung der Erhebung dieser Gebühr bis Wirksamwerden der Verschmelzung;
e)
wenn der übernehmende OGAW eine an die Wertentwicklung gebundene Gebühr erhebt, eine Erläuterung der Erhebung dieser Gebühr unter Gewährleistung einer fairen Behandlung der Anteilinhaber, die vorher Anteile des übertragenden OGAW hielten;
f)
wenn dem übertragenden oder übernehmenden OGAW oder deren Anteilinhabern gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2009/65/EG Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung angelastet werden dürfen, die Einzelheiten der Allokation dieser Kosten;
g)
eine Erklärung, ob die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft des übertragenden OGAW beabsichtigt, vor Wirksamwerden der Verschmelzung eine Neuordnung des Portfolios vorzunehmen.

(2) Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Informationen, die den Anteilinhabern des übernehmenden OGAW gemäß Artikel 43 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG zu übermitteln sind, auch eine Erklärung umfassen, in der mitgeteilt wird, ob die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft des übernehmenden OGAW davon ausgeht, dass die Verschmelzung wesentliche Auswirkungen auf das Portfolio des übernehmenden OGAW hat, und ob sie beabsichtigt, vor oder nach Wirksamwerden der Verschmelzung eine Neuordnung des Portfolios vorzunehmen.

(3) Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Informationen, die gemäß Artikel 43 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2009/65/EG zur Verfügung gestellt werden müssen, Folgendes umfassen:

a)
Angaben zum Umgang mit den aufgelaufenen Erträgen des betreffenden OGAW;
b)
einen Hinweis darauf, wie der in Artikel 42 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG genannte Bericht des unabhängigen Wirtschaftsprüfers oder der Verwahrstelle erhalten werden kann.

(4) Ist im Verschmelzungsplan eine Barzahlung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe p Ziffern i und ii der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehen, verlangen die Mitgliedstaaten, dass die Informationen für die Anteilinhaber des übertragenden OGAW Angaben zur vorgeschlagenen Zahlung enthalten, einschließlich Angaben zu Zeitpunkt und Modalitäten der Barzahlung an die Anteilinhaber des übertragenden OGAW.

(5) Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Informationen, die gemäß Artikel 43 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2009/65/EG zur Verfügung gestellt werden müssen, Folgendes umfassen:

a)
sofern gemäß innerstaatlichem Recht für den betreffenden OGAW relevant, das Verfahren für das Ersuchen der Anteilinhaber um Genehmigung der vorgeschlagenen Verschmelzung und Angaben zu den Vorkehrungen, die getroffen werden, um sie über das Ergebnis zu informieren;
b)
Einzelheiten jeder geplanten Aussetzung des Anteilehandels mit dem Ziel, eine effiziente Durchführung der Verschmelzung zu ermöglichen;
c)
Angabe des Zeitpunkts des Wirksamwerdens der Verschmelzung gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG.

(6) Muss die vorgeschlagene Verschmelzung gemäß den für den betreffenden OGAW geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften von den Anteilinhabern genehmigt werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Informationen eine Empfehlung der Verwaltungsgesellschaft bzw. des Leitungs- oder Verwaltungsorgans der Investmentgesellschaft enthalten dürfen.

(7) Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Informationen für die Anteilinhaber des übertragenden OGAW Folgendes umfassen:

a)
Angabe des Zeitraums, während dessen die Anteilinhaber im übertragenden OGAW noch Aufträge für die Zeichnung und Auszahlung von Anteilen erteilen können;
b)
Angabe des Zeitraums, während dessen Anteilinhaber, die ihre gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG gewährten Rechte nicht innerhalb der einschlägigen Frist wahrnehmen, ihre Rechte als Anteilinhaber des übernehmenden OGAW wahrnehmen können;
c)
wenn die vorgeschlagene Verschmelzung gemäß innerstaatlichem Recht von den Anteilinhabern des übertragenden OGAW genehmigt werden muss und der Vorschlag die erforderliche Mehrheit erhält, eine Erklärung, der zufolge Anteilinhaber, die gegen die vorgeschlagene Verschmelzung stimmen oder sich der Stimme enthalten und ihre gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG gewährten Rechte nicht innerhalb der einschlägigen Frist wahrnehmen, Anteilinhaber des übernehmenden OGAW werden.

(8) Wird den Informationsunterlagen eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte der vorgeschlagenen Verschmelzung vorangestellt, muss darin auf die Abschnitte der Informationsunterlagen verwiesen werden, die weitere Informationen enthalten.

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