Artikel 20 RL 2010/53/EU

Organaustausch mit Drittländern

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Organaustausch mit Drittländern von der zuständigen Behörde überwacht wird. Zu diesem Zweck können die zuständige Behörde und europäische Organisationen für Organaustausch Vereinbarungen mit ihren jeweiligen Partnern in Drittländern schließen.

(2) Die Mitgliedstaaten können die Überwachung des Organaustauschs mit Drittländern europäischen Organisationen für den Organaustausch übertragen.

(3) Der Organaustausch im Sinne von Absatz 1 wird nur gestattet, wenn die Organe:

a)
vom Spender bis zum Empfänger und zurück verfolgt werden können;
b)
Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen erfüllen, die den in dieser Richtlinie festgelegten gleichwertig sind.

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