Artikel 10 RL 2010/60/EU

Verschluss von Verpackungen und Behältnissen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Erhaltungsmischungen nur in geschlossenen Verpackungen oder Behältnissen mit einem Verschluss in den Verkehr gebracht werden.

(2) Zur Sicherung der Verschließung bezieht das Verschlusssystem mindestens das Etikett oder die Anbringung einer Verschlusssicherung mit ein.

(3) Die in Absatz 1 genannten Verpackungen und Behältnisse werden so verschlossen, dass sie nicht geöffnet werden können, ohne dass das Verschlusssystem verletzt wird oder am Etikett des Erzeugers, an der Verpackung oder am Behältnis Manipulation erkennbar ist.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.