Artikel 11 RL 2010/60/EU

Kennzeichnung

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpackungen oder Behältnisse für Erhaltungsmischungen ein Etikett des Erzeugers oder einen aufgedruckten oder aufgestempelten Vermerk tragen, der mindestens folgende Angaben enthält:

a)
den Wortlaut „EU-Vorschriften und -Normen” ;
b)
Namen und Anschrift des für die Anbringung der Etiketten Verantwortlichen oder sein Zeichen;
c)
die Erntemethode (direkt geerntet oder angebaut);
d)
das Jahr der Verschließung, Angabe als: „verschlossen …” (Jahr);
e)
das Ursprungsgebiet;
f)
das Quellgebiet;
g)
den Entnahmeort;
h)
die Art des Lebensraums am Entnahmeort;
i)
den Wortlaut „Futterpflanzensaatgutmischung zur Erhaltung der Umwelt, zur Verwendung in einem Gebiet der genannten Art des Lebensraums wie am Entnahmeort, ungeachtet der biotischen Voraussetzungen” ;
j)
die von der für das Anbringen des Etiketts verantwortlichen Person vergebene Partienummer;
k)
Gewichtsprozent der Bestandteile, d. h. der einzelnen Arten und gegebenenfalls Unterarten;
l)
angegebenes Netto- oder Bruttogewicht;
m)
bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen die Art des Zusatzes und das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der Knäuel oder reinen Körner und dem Gesamtgewicht sowie
n)
bei angebauten Erhaltungsmischungen die jeweilige Keimrate für Bestandteile der unter die Richtlinie 66/401/EWG fallenden Mischungen, die die Anforderungen hinsichtlich der Keimfähigkeit gemäß Anhang II der genannten Richtlinie nicht erfüllen;

(2) Was Absatz 1 Buchstabe k betrifft, reicht es bei direkt geernteten Erhaltungsmischungen aus, die Bestandteile entsprechend Artikel 4 Absatz 3 anzugeben.

(3) Was Absatz 1 Buchstabe n betrifft, reicht ein Durchschnittswert dieser erforderlichen jeweiligen Keimraten aus, wenn die Anzahl der erforderlichen jeweiligen Keimraten fünf übersteigt.

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