Artikel 11 RL 2010/60/EU
Kennzeichnung
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpackungen oder Behältnisse für Erhaltungsmischungen ein Etikett des Erzeugers oder einen aufgedruckten oder aufgestempelten Vermerk tragen, der mindestens folgende Angaben enthält:
- a)
- den Wortlaut „EU-Vorschriften und -Normen” ;
- b)
- Namen und Anschrift des für die Anbringung der Etiketten Verantwortlichen oder sein Zeichen;
- c)
- die Erntemethode (direkt geerntet oder angebaut);
- d)
- das Jahr der Verschließung, Angabe als: „verschlossen …” (Jahr);
- e)
- das Ursprungsgebiet;
- f)
- das Quellgebiet;
- g)
- den Entnahmeort;
- h)
- die Art des Lebensraums am Entnahmeort;
- i)
- den Wortlaut „Futterpflanzensaatgutmischung zur Erhaltung der Umwelt, zur Verwendung in einem Gebiet der genannten Art des Lebensraums wie am Entnahmeort, ungeachtet der biotischen Voraussetzungen” ;
- j)
- die von der für das Anbringen des Etiketts verantwortlichen Person vergebene Partienummer;
- k)
- Gewichtsprozent der Bestandteile, d. h. der einzelnen Arten und gegebenenfalls Unterarten;
- l)
- angegebenes Netto- oder Bruttogewicht;
- m)
- bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen die Art des Zusatzes und das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der Knäuel oder reinen Körner und dem Gesamtgewicht sowie
- n)
- bei angebauten Erhaltungsmischungen die jeweilige Keimrate für Bestandteile der unter die Richtlinie 66/401/EWG fallenden Mischungen, die die Anforderungen hinsichtlich der Keimfähigkeit gemäß Anhang II der genannten Richtlinie nicht erfüllen;
(2) Was Absatz 1 Buchstabe k betrifft, reicht es bei direkt geernteten Erhaltungsmischungen aus, die Bestandteile entsprechend Artikel 4 Absatz 3 anzugeben.
(3) Was Absatz 1 Buchstabe n betrifft, reicht ein Durchschnittswert dieser erforderlichen jeweiligen Keimraten aus, wenn die Anzahl der erforderlichen jeweiligen Keimraten fünf übersteigt.
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