Artikel 4 RL 2010/60/EU

Genehmigung

(1) Die Mitgliedstaaten können Erhaltungsmischungen in ihrem Ursprungsgebiet in den Verkehr bringen, sofern diese Mischungen die Anforderungen gemäß Artikel 5 für direkt geerntete Mischungen bzw. Artikel 6 für angebaute Mischungen erfüllen.

(2) Die Genehmigung muss Folgendes umfassen:

a)
Name und Anschrift des Erzeugers,
b)
die Erntemethode (direkt geerntet oder angebaut),
c)
Gewichtsprozent der Bestandteile, d. h. der einzelnen Arten und gegebenenfalls Unterarten,
d)
bei angebauten Erhaltungsmischungen die jeweilige Keimrate für Bestandteile der unter die Richtlinie 66/401/EWG fallenden Mischungen, die die Anforderungen hinsichtlich der Keimfähigkeit gemäß Anhang II der genannten Richtlinie nicht erfüllen,
e)
die Menge der Mischung, für die die Genehmigung gilt,
f)
das Ursprungsgebiet,
g)
eine Beschränkung des Inverkehrbringens auf das Ursprungsgebiet,
h)
das Quellgebiet,
i)
den Entnahmeort und bei angebauten Erhaltungsmischungen außerdem die Vermehrungsstelle,
j)
die Art des Lebensraums am Entnahmeort und
k)
das Jahr der Entnahme.

(3) Was Absatz 2 Buchstabe c betrifft, reicht es bei direkt geernteten Erhaltungsmischungen aus, die Bestandteile, d. h. Arten und gegebenenfalls Unterarten, anzugeben, die typisch für die Art des Lebensraums am Entnahmeort und als Bestandteil der Mischung von Bedeutung für die Bewahrung der natürlichen Umwelt im Rahmen der Erhaltung genetischer Ressourcen sind.

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