Artikel 3 RL 2010/60/EU

Ursprungsgebiet

Wenn ein Mitgliedstaat eine Erhaltungsmischung für den freien Verkehr zulässt, bestimmt er das Gebiet, dem die Mischung normalerweise zugeordnet wird (nachstehend als „Ursprungsgebiet” bezeichnet). Hierbei berücksichtigt er Informationen der für pflanzengenetische Ressourcen zuständigen Behörden oder anderer einschlägiger von den Mitgliedstaaten anerkannter Organisationen. Erstreckt sich das Ursprungsgebiet über mehrere Mitgliedstaaten, so ist es von allen betroffenen Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen zu ermitteln.

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