Artikel 2 RL 2010/60/EU
Erhaltungsmischungen
(1) Abweichend von Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 66/401/EWG können Mitgliedstaaten Mischungen verschiedener Gattungen, Arten und gegebenenfalls Unterarten für den freien Verkehr zulassen, die zur Bewahrung der natürlichen Umwelt im Rahmen der Erhaltung genetischer Ressourcen verwendet werden sollen, auf die Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe b der genannten Richtlinie Bezug nimmt.
Solche Mischungen können Saatgut von Futterpflanzen enthalten, die unter die Richtlinie 66/401/EWG fallen, und außerdem Saatgut von Pflanzen, die keine Futterpflanzen im Sinne der genannten Richtlinie sind.
Sie werden nachstehend als „Erhaltungsmischungen” bezeichnet.
(2) Wenn eine Erhaltungsmischung eine Erhaltungssorte enthält, kommt Richtlinie 2008/62/EG zur Anwendung.
(3) Sofern in dieser Richtlinie nicht anders bestimmt, gilt die Richtlinie 66/401/EWG.
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