Artikel 1 RL 2010/60/EU

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnen die Ausdrücke

a) „Quellgebiet” :
i)
ein von einem Mitgliedstaat im Einklang mit der Richtlinie 92/43/EWG Artikel 4 Absatz 4 ausgewiesenes besonderes Schutzgebiet oder
ii)
ein Gebiet, das zum Erhalt pflanzengenetischer Ressourcen beiträgt und von einem Mitgliedstaat im Einklang mit einem nationalen Verfahren ausgewiesen wurde, das auf Kriterien beruht, die mit denen in Richtlinie 92/43/EWG Artikel 4 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 1 Buchstaben k und l der genannten Richtlinie vergleichbar sind, und das auf eine den Artikeln 6 und 11 der genannten Richtlinie entsprechende Weise verwaltet, geschützt und überwacht wird;
b) „Entnahmeort” :
einen Teil des Quellgebiets, in dem das Saatgut geerntet wurde;
c) „direkt geerntete Mischung” :
eine Saatgutmischung, die so wie am Entnahmeort, gereinigt oder ungereinigt, geerntet in den Verkehr gebracht wird;
d) „angebaute Mischung” :

eine Saatgutmischung, die gemäß folgendem Prozess erzeugt wurde:

i)
Das Saatgut der einzelnen Arten wird am Entnahmeort geerntet;
ii)
das in Ziffer i genannte Saatgut wird außerhalb des Entnahmeorts nach Arten getrennt vermehrt;
iii)
das Saatgut dieser Arten wird anschließend vermischt, um eine Mischung herzustellen, die sich aus den Gattungen, Arten und gegebenenfalls Unterarten zusammensetzt, die für die Art des Lebensraums am Entnahmeort typisch sind.

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