Präambel RL 2010/60/EU

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut(1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Fragen der Biodiversität und der Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen haben in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen, wie verschiedene Entwicklungen auf internationaler und auf Unionsebene zeigen. Als Beispiele seien genannt: der Beschluss 93/626/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über den Abschluss des Übereinkommens über die biologische Vielfalt(2), der Beschluss 2004/869/EG des Rates vom 24. Februar 2004 über den Abschluss des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft im Namen der Europäischen Gemeinschaft(3), die Verordnung (EG) Nr. 870/2004 des Rates vom 26. April 2004 über ein Gemeinschaftsprogramm zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1467/94(4) und die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)(5). In den Rechtsvorschriften der EU zum Inverkehrbringen von Futterpflanzensaatgutmischungen, d. h. in der Richtlinie 66/401/EG, sollten besondere Bedingungen festgelegt werden, um diesen Fragen Rechnung zu tragen.
(2)
Um im Rahmen der Erhaltung genetischer Ressourcen das Inverkehrbringen von Futterpflanzensaatgutmischungen zuzulassen, die zur Erhaltung der natürlichen Umwelt verwendet werden sollen (nachstehend „Erhaltungsmischungen” genannt) — selbst wenn die Bestandteile dieser Mischungen nicht den allgemeinen Anforderungen für das Inverkehrbringen gemäß der Richtlinie 66/401/EEG entsprechen —, sind einige Ausnahmeregelungen notwendig.
(3)
Um zu gewährleisten, dass in den Verkehr gebrachte Erhaltungsmischungen den Anforderungen der Ausnahmeregelungen entsprechen, müssen diese Mischungen zuvor ein Genehmigungsverfahren durchlaufen. Die Genehmigung sollte auf Antrag gewährt werden.
(4)
Was Erhaltungsmischungen betrifft, die Erhaltungssorten im Sinne der Richtlinie 2008/62/EG der Kommission vom 20. Juni 2008(6) enthalten, in der Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Landsorten und anderen Sorten, die an die natürlichen örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut bzw. Pflanzkartoffeln dieser Sorten vorgesehen sind, sollte vorliegende Richtlinie jedoch unbeschadet der Richtlinie 2008/62/EG angewandt werden.
(5)
In besonderen Schutzgebieten, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen(7) ausgewiesen haben, befinden sich natürliche und naturnahe Lebensräume, die erhaltenswert sind. Solche Gebiete sollten als Quellgebiete für Erhaltungsmischungen betrachtet werden. Darüber hinaus sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, weitere Gebiete, die zur Erhaltung von pflanzengenetischen Ressourcen beitragen, als Quellgebiete auszuweisen, wenn diese die Anforderungen ähnlicher Regelungen erfüllen.
(6)
Die Bestandteile der Erhaltungsmischungen sollten in der Genehmigung und auf dem Etikett als Arten und gegebenenfalls Unterarten angegeben werden. Die jeweilige Keimrate für Bestandteile der unter die Richtlinie 66/401/EWG fallenden Mischungen, die die Anforderungen hinsichtlich der Keimfähigkeit gemäß Anhang II der genannten Richtlinie nicht erfüllen, sollte ebenfalls angegeben werden. Im Hinblick auf diese Anforderungen muss bei direkt geernteten Erhaltungsmischungen die Erntemethode berücksichtigt werden.
(7)
Für die Untersuchung der Erhaltungsmischungen durch die Mitgliedstaaten, bevor sie für den freien Verkehr zugelassen werden, sind Ausnahmeregelungen erforderlich. Bei der Art und Weise der Untersuchungen sollten in bestimmten Fällen die Unterschiede zwischen den Erntemethoden angebauter sowie direkt geernteter Erhaltungsmischungen berücksichtigt werden können.
(8)
Um zu gewährleisten, dass das Inverkehrbringen von Erhaltungsmischungen im Zusammenhang mit der Erhaltung genetischer Ressourcen erfolgt, sollten Beschränkungen vorgesehen werden, insbesondere in Bezug auf das Ursprungs- und das Quellgebiet.
(9)
Für das Inverkehrbringen von Erhaltungsmischungen sollte eine Höchstmenge bestimmt werden. Um sicherzustellen, dass diese Höchstmenge eingehalten wird, sollten die Mitgliedstaaten die Erzeuger dazu verpflichten, die Mengen der Erhaltungsmischungen zu melden, für die sie eine Genehmigung beantragen wollen, und gegebenenfalls Mengenzuweisungen an die Erzeuger vornehmen.
(10)
Die Rückverfolgbarkeit der Erhaltungsmischungen sollte durch geeignete Verschließungs- und Etikettierungsanforderungen sichergestellt werden.
(11)
Die Anwendung dieser Richtlinie sollte amtlich überwacht werden, um die ordnungsgemäße Einhaltung der Bestimmungen zu gewährleisten.
(12)
Nach einem angemessenen Zeitraum sollte die Kommission prüfen, ob die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen wirksam sind.
(13)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66.

(2)

ABl. L 309 vom 13.12.1993, S. 1.

(3)

ABl. L 378 vom 23.12.2004, S. 1.

(4)

ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 18.

(5)

ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

(6)

ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 13.

(7)

ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

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