Artikel 7 RL 2010/60/EU

Formale Anforderungen

(1) Die Zulassung wird auf Antrag des Erzeugers gewährt.

Der Antrag ist mit den Informationen einzureichen, die notwendig sind, um die Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 4 und 5 bei direkt geernteten Erhaltungsmischungen bzw. Artikel 4 und 6 bei angebauten Erhaltungsmischungen zu überprüfen.

(2) Bei direkt geernteten Erhaltungsmischungen nehmen die Mitgliedstaaten, in denen sich die Entnahmeorte befinden, Sichtkontrollen vor.

Diese Sichtkontrollen sind an den Entnahmeorten während der Wachstumsperiode in geeigneten Intervallen durchzuführen, so dass die Mischungen mindestens die Anforderungen für eine Genehmigung gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 4 erfüllen.

Die Ergebnisse der Sichtkontrollen sind von den Mitgliedstaaten festzuhalten.

(3) Wenn ein Mitgliedstaat einen Antrag für angebaute Erhaltungsmischungen bearbeitet, führt er Prüfungen durch oder es werden Prüfungen unter amtlicher Aufsicht des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt, um zu gewährleisten, dass die Erhaltungsmischungen mindestens die Anforderungen für eine Genehmigung gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 3 erfüllen.

Diese Prüfungen sind nach den international gebräuchlichen Methoden bzw. sofern diese nicht existieren, nach anderweitigen geeigneten Methoden durchzuführen.

Der betreffende Mitgliedstaat stellt dabei sicher, dass die Proben aus homogenen Partien gezogen werden. Dabei sorgt er dafür, dass die Vorschriften zum Partiegewicht und zum Probengewicht gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 66/401/EWG angewandt werden.

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