Artikel 8 RL 2010/60/EU

Mengenmäßige Beschränkungen

Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass die jährlich in den Verkehr gebrachte Gesamtmenge an Saatgut in Erhaltungsmischungen 5 % des Gesamtgewichts aller Futterpflanzensaatgutmischungen, die unter die Richtlinie 66/401/EWG fallen und im betreffenden Jahr im jeweiligen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht werden, nicht überschreitet.

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