ANHANG III RL 2010/63/EU

ANFORDERUNGEN AN EINRICHTUNGEN SOWIE PFLEGE UND UNTERBRINGUNG VON TIEREN

Teil A:
Allgemeines

1.
Anlagen

1.1.
Funktionsbereiche und allgemeine Gestaltung

a)
Jede Anlage muss so konzipiert sein, dass sie der in ihr untergebrachten Tierart unter Berücksichtigung der physiologischen und ethologischen Bedürfnisse der Tierart eine angemessene Umgebung bietet. Sie muss außerdem so gestaltet und geführt werden, dass Unbefugte keinen Zutritt haben und Tiere weder eindringen noch entfliehen können.
b)
Jede Einrichtung muss über ein Wartungsprogramm verfügen, um Schäden an Gebäuden und Ausrüstungen zu verhüten bzw. zu beheben.

1.2.
Tierräume

a)
Jede Einrichtung muss über einen Plan für die regelmäßige und effiziente Reinigung der Räume verfügen und zufrieden stellende Hygienebedingungen aufrechterhalten.
b)
Die Wände und Böden in Räumen müssen mit einer Oberfläche aus einem Material versehen sein, das der starken Abnutzung durch Tiere und Reinigungsprozesse standhält. Dieses Material darf für die Tiere weder gesundheitsschädlich noch so beschaffen sein, dass sie sich verletzen können. Geräte und Vorrichtungen müssen zusätzlich so geschützt werden, dass sie weder von den Tieren beschädigt werden noch Verletzungen für die Tiere verursachen können.
c)
Untereinander unverträgliche Arten, wie z. B. Raubtiere und Beutetiere, oder Tiere, die unterschiedliche Umgebungsbedingungen brauchen, dürfen nicht im gleichen Raum untergebracht werden bzw. im Fall von Raubtier und Beutetier nicht in Sicht-, Riech- oder Hörweite voneinander.

1.3.
Allgemeine und besondere Räume für Verfahren

a)
Einrichtungen müssen gegebenenfalls über Labors zur Durchführung einfacher Diagnosetests, von Sektionen und/oder zur Entnahme von Proben verfügen, die andernorts umfangreicheren Laboruntersuchungen unterzogen werden. Es müssen allgemeine und spezielle Versuchsräume vorhanden sein für Fälle, in denen die Durchführung von Verfahren oder Beobachtungen in den Tierräumen nicht erwünscht ist.
b)
Die Anlagen müssen so ausgestattet sein, dass neu aufgenommene Tiere bis zur Feststellung ihres Gesundheitszustands in Quarantäne gehalten werden können und das mögliche Gesundheitsrisiko für die bereits im Betrieb befindlichen Tiere eingeschätzt und auf ein Minimum reduziert werden kann.
c)
Für kranke oder verletzte Tiere müssen separate Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

1.4.
Betriebsräume

a)
Die Lagerräume müssen so gestaltet sein sowie genutzt und gewartet werden, dass die Qualität von Futter und Einstreu gewährleistet ist. Diese Räume müssen soweit möglich gegen Ungeziefer und Insekten gesichert sein. Andere Materialien, die kontaminiert oder eine Gefahr für Tiere oder Personal sein könnten, müssen getrennt gelagert werden.
b)
Die Reinigungs- und Waschbereiche müssen so groß sein, dass die für die Dekontamination und Reinigung benutzter Geräte erforderlichen Vorrichtungen dort untergebracht werden können. Das Reinigungsverfahren muss vorsehen, dass sauberes und verschmutztes Gerät separat befördert wird, um eine Verunreinigung frisch gereinigter Geräte zu vermeiden.
c)
Jede Einrichtung muss Vorkehrungen für die hygienische Lagerung und unschädliche Beseitigung von Tierkadavern und tierischen Abfällen treffen.
d)
Sind chirurgische Eingriffe unter aseptischen Bedingungen erforderlich, so müssen ein oder mehr als ein Raum mit geeigneter Ausrüstung sowie Räume vorhanden sein, in denen sich die Tiere nach operativen Eingriffen erholen können.

2.
Das Umfeld und seine Überwachung

2.1.
Belüftung und Temperatur

a)
Isolierung, Heizung und Belüftung der Tierräume müssen so gestaltet sein, dass sich die Luftzirkulation sowie die Staub- und Gaskonzentration innerhalb von Grenzen bewegen, die für die darin untergebrachten Tiere nicht schädlich sind.
b)
Die Temperatur und die relative Feuchtigkeit in den Tierräumen sind an die Bedürfnisse der untergebrachten Tierart und Altersgruppen anzupassen. Die Temperatur ist täglich zu messen und aufzuzeichnen.
c)
Die Tiere dürfen bei Witterungsbedingungen, die bei ihnen Ängste verursachen können, nicht ausschließlich im Freien gehalten werden.

2.2.
Beleuchtung

a)
Wenn das natürliche Licht keinen angemessenen Tag-Nacht-Zyklus gewährleistet, muss eine kontrollierte Beleuchtung zur Befriedigung der biologischen Bedürfnisse der Tiere und zur Gewährleistung geeigneter Arbeitsbedingungen vorhanden sein.
b)
Die Beleuchtung muss den Erfordernissen der Durchführung von Tierpflegearbeiten und Kontrollen der Tiere genügen.
c)
Regelmäßige Photoperioden und eine an die Tierart angepasste Lichtstärke müssen gegeben sein.
d)
Bei der Haltung von Albinos muss die Beleuchtung an deren erhöhte Lichtempfindlichkeit angepasst werden.

2.3.
Lärm

a)
Die Geräuschpegel, einschließlich Ultraschall, dürfen das Wohlergehen der Tiere nicht beeinträchtigen.
b)
Die Einrichtungen müssen über Alarmsysteme verfügen, deren Töne außerhalb des Hörbereichs der Tiere liegen, sofern dies mit dem menschlichen Hörbereich vereinbar ist.
c)
Tierräume müssen gegebenenfalls über eine angemessene Lärmisolierung und Dämmung verfügen.

2.4.
Alarmsysteme

a)
Einrichtungen, bei denen Regelung der Umgebungsbedingungen sowie Schutzvorrichtungen von elektrischen oder mechanischen Vorrichtungen abhängig sind, müssen über ein Notfallsystem verfügen, um den Betrieb der wichtigsten Funktionen und der Notbeleuchtung aufrechtzuerhalten und zu gewährleisten, dass die Alarmsysteme nicht ausfallen.
b)
Heiz- und Belüftungssysteme müssen mit Überwachungs- und Alarmsystemen ausgestattet sein.
c)
Klare Anweisungen für das Vorgehen in Notfällen müssen deutlich sichtbar angebracht sein.

3.
Tierpflege

3.1.
Gesundheit

a)
Jede Einrichtung muss über eine Strategie verfügen, die die Erhaltung eines angemessenen Gesundheitszustands gewährleistet, der das Wohlergehen der Tiere sichert und wissenschaftlichen Anforderungen gerecht wird. Diese Strategie muss regelmäßige Gesundheitsuntersuchungen sowie ein mikrobiologisches Überwachungsprogramm und Pläne zur Bewältigung von Gesundheitsproblemen beinhalten und Gesundheitsparameter und Verfahren in Bezug auf die Aufnahme neuer Tiere definieren.
b)
Die Tiere werden mindestens einmal jeden Tag von einer sachkundigen Person untersucht. Mit diesen Untersuchungen wird sichergestellt, dass alle kranken und verletzten Tiere entdeckt und entsprechende Maßnahmen getroffen werden.

3.2.
Tiere aus freier Wildbahn

a)
Am Fangort müssen für die Tierart angemessene Transportbehälter und Transportmittel zur Verfügung stehen, falls Tiere zur Untersuchung oder Behandlung verbracht werden müssen.
b)
Besondere Beachtung ist der Eingewöhnung, Quarantäne, Unterbringung, Haltung und Pflege von in freier Wildbahn gefangenen Tieren zu schenken und es müssen entsprechende Maßnahmen getroffen werden; und gegebenenfalls sind Vorkehrungen für ihre Freilassung nach Abschluss der Verfahren zu treffen.

3.3.
Unterbringung und Ausgestaltung

a)
Unterbringung
Mit Ausnahme der von Natur aus einzeln lebenden Tiere müssen die Tiere in stabilen Gruppen kompatibler Tiere untergebracht werden. In Fällen, in denen eine Einzelunterbringung nach Artikel 33 Absatz 3 gerechtfertigt ist, muss die Dauer der Unterbringung auf das notwendige Mindestmaß beschränkt werden und es muss Sicht-, Hör-, Riech- und/oder Berührungskontakt aufrechterhalten werden. Die Aufnahme oder Wiederaufnahme von Tieren in bestehende Gruppen muss sorgfältig überwacht werden, damit Probleme mit Unverträglichkeit und gestörten Sozialbeziehungen vermieden werden.
b)
Ausgestaltung
Alle Tiere sollten über Räume mit hinreichender Komplexität verfügen, um eine große Palette arttypischer Verhaltensweisen ausleben zu können. Sie müssen ihre Umgebung in bestimmtem Maße selbst kontrollieren und auswählen können, um stressbedingte Verhaltensmuster abzubauen. Alle Einrichtungen müssen über angemessene Ausgestaltungsmöglichkeiten verfügen, um die den Tieren zur Verfügung stehende Palette von Tätigkeiten und ihre Anpassungsfähigkeiten zu erweitern, einschließlich Bewegung, Futtersuche, manipulativem und kognitivem Verhalten je nach Tierart. Die Ausgestaltung des Lebensumfelds in Tierbereichen muss der Tierart und den individuellen Bedürfnissen der Tiere angepasst sein. Die Ausgestaltungsstrategien in den Einrichtungen müssen regelmäßig überprüft und aktualisiert werden.
c)
Haltungsbereiche
Tierhaltungsbereiche dürfen keine gesundheitsschädlichen Materialien aufweisen. Sie müssen so gestaltet und gebaut sein, dass keine Verletzung der Tiere verursacht wird. Außer im Falle von Einwegmaterial müssen sie aus Material bestehen, das problemlos gereinigt und desinfiziert werden kann. Die Böden in Tierhaltungsbereichen müssen der Art und dem Alter der Tiere angepasst sein, und ihre Beschaffenheit muss das Entfernen von Ausscheidungen erleichtern.

3.4.
Fütterung

a)
Art, Inhalt und Darreichung des Futters müssen den Ernährungs- und Verhaltensbedürfnissen der Tiere entsprechen.
b)
Das Tierfutter muss schmackhaft und darf nicht kontaminiert sein. Bei der Auswahl der Ausgangsstoffe, bei der Herstellung, Zubereitung und Darreichung des Futters müssen die Einrichtungen Maßnahmen ergreifen, um die chemische, physikalische und mikrobiologische Kontaminierung auf ein Minimum zu reduzieren.
c)
Bei Verpackung, Transport und Lagerung müssen Kontamination, Qualitätsminderung und Verderb vermieden werden. Alle Futterbehälter, Tröge oder andere für die Fütterung benötigten Vorrichtungen müssen regelmäßig gereinigt und, falls nötig, sterilisiert werden.
d)
Jedes Tier muss Zugang zum Futter und ausreichend Platz haben, um Konkurrenzkämpfe einzuschränken.

3.5.
Tränken

a)
Alle Tiere müssen ständig über sauberes Trinkwasser verfügen.
b)
Werden automatische Tränkvorrichtungen verwendet, so sind diese regelmäßig zu kontrollieren, zu warten und durchzuspülen, um Unfälle zu vermeiden. Werden Käfige mit festem Boden verwendet, so muss dafür Sorge getragen werden, dass die Gefahr einer Überschwemmung so gering wie möglich gehalten wird.
c)
Es muss dafür gesorgt werden, dass die Wasserzufuhr für Aquarien und Terrarien den Bedürfnissen und Toleranzgrenzen der einzelnen Fisch-, Amphibien- und Reptilienarten angepasst ist.

3.6.
Ruhe- und Schlafbereiche

a)
Die Tiere müssen immer über der Tierart entsprechende Einstreu oder Schlafplätze, einschließlich Nestmaterial oder Neststrukturen für trächtige Tiere, verfügen.
b)
In Tierhaltungsbereichen muss allen Tieren ein für die jeweilige Art geeigneter solider und bequemer Ruhebereich geboten werden. Alle Schlafbereiche müssen sauber und trocken gehalten werden.

3.7.
Umgang

Die Einrichtungen stellen Eingewöhnungs- und Trainingsprogramme auf, die für die Tiere, die Verfahren und die Dauer des Projekts geeignet sind.

Teil B:
Artspezifischer Teil

1.
Mäuse, Ratten, Wüstenrennmäuse, Hamster und Meerschweinchen

In dieser und den folgenden Tabellen mit Empfehlungen für Mäuse, Ratten, Wüstenrennmäuse, Hamster und Meerschweinchen ist unter „Höhe der Unterbringung” der vertikale Abstand zwischen dem Boden und dem oberen Rand des Haltungsbereichs zu verstehen; diese Höhe gilt für mehr als 50 % der Mindestbodenfläche vor Hinzufügen von Ausgestaltungselementen Bei der Versuchsplanung muss das potenzielle Wachstum der Tiere berücksichtigt werden, damit sichergestellt ist, dass die Tiere während der gesamten Versuchsdauer über ausreichend Platz verfügen (siehe Tabellen 1.1 bis 1.5).

Tabelle 1.1.

Körpergewicht

(g)

Mindestgröße der Unterbringung

(cm2)

Bodenfläche je Tier

(cm2)

Mindesthöhe der Unterbringung

(cm)

Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2
Vorratshaltung und während der Verfahrenbis zu 2033060121. Januar 2017
> 20 bis 253307012
> 25 bis 303308012
> 3033010012
Fortpflanzung

330

Für ein monogames Paar (Fremd-/Inzucht) oder ein Trio (Inzucht). Für jedes zusätzliche weibliche Tier plus Wurf sind 180 cm2 hinzuzufügen.

12

Vorratshaltung bei den Züchtern(*)

Größe der Unterbringung

950 cm2

unter 209504012

Größe der Unterbringung

1500 cm2

unter 2015003012

Tabelle 1.2.

Körpergewicht

(g)

Mindestgröße der Unterbringung

(cm2)

Bodenfläche je Tier

(cm2)

Mindesthöhe der Unterbringun

g (cm)

Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2
Vorratshaltung und während der Verfahren(**)bis zu 200800200181. Januar 2017
> 200 bis 30080025018
> 300 bis 40080035018
> 400 bis 60080045018
> 600150060018
Fortpflanzung

800

Muttertier und Wurf. Für jedes zusätzliche ausgewachsene Tier, das auf Dauer in den Haltungsbereich eingestellt wird, werden 400 cm2 hinzugefügt.

18

Vorratshaltung bei den Züchtern(***)

Größe der Unterbringung

1500 cm2

bis zu 50150010018
> 50 bis 100150012518
> 100 bis 150150015018
> 150 bis 200150017518

Vorratshaltung bei den Züchtern(***)

Größe der Unterbringung

2500 cm2

bis zu 100250010018
> 100 bis 150250012518
> 150 bis 200250015018

Tabelle 1.3.

Körpergewicht

(g)

Mindestgröße der Unterbringung

(cm2)

Bodenfläche je Tier

(cm2)

Mindesthöhe der Unterbringung

(cm)

Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2
Vorratshaltung und während der Verfahrenbis zu 401200150181. Januar 2017
> 40120025018
Fortpflanzung

1200

Monogames Paar oder Trio mit Nachkommen

18

Tabelle 1.4.

Körpergewicht

(g)

Mindestgröße der Unterbringung

(cm2)

Bodenfläche je Tier

(cm2)

Mindesthöhe der Unterbringung

(cm)

Datum gemäß Artikel 32 Absatz 2
Vorratshaltung und während der Verfahrenbis zu 60800150141. Januar 2017
> 60 bis 10080020014
> 10080025014
Fortpflanzung

800

Muttertier oder monogames Paar mit Wurf

14
Vorratshaltung bei den Züchtern(****)unter 60150010014

Tabelle 1.5.

Körpergewicht

(g)

Mindestgröße der Unterbringung

(cm2)

Bodenfläche je Tier

(cm2)

Mindesthöhe der Unterbringung

(cm)

Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2
Vorratshaltung und während der Verfahrenbis zu 2001800200231. Januar 2017
> 200 bis 300180035023
> 300 bis 450180050023
> 450 bis 700250070023
> 700250090023
Fortpflanzung

2500

Paar mit Wurf. Für jedes zusätzliche weibliche Zuchttier werden 1000 cm2 hinzugefügt

23

2.
Kaninchen

Bei landwirtschaftlichen Forschungsprojekten, bei denen es die Zielsetzung der Versuche erforderlich macht, dass die Tiere unter vergleichbaren Bedingungen wie in der gewerblichen Landwirtschaft gehalten werden, sollte die Tierhaltung zumindest den Standards entsprechen, die in der Richtlinie 98/58/EG(1) festgelegt wurden. Innerhalb der Unterbringung muss es einen erhöhten Bereich geben. Auf diesem Podest müssen die Tiere liegen, sitzen und sich problemlos darunter hindurch bewegen können, es darf jedoch nicht mehr als 40 % der Bodenfläche in Anspruch nehmen. Gibt es aus wissenschaftlichen oder veterinärmedizinischen Gründen kein Podest, muss die Unterbringung für ein einzelnes Kaninchen 33 % und für zwei Kaninchen 60 % größer sein. Wird für Kaninchen von weniger als 10 Wochen ein Podest zur Verfügung gestellt, so muss das Podest mindestens 55 cm mal 25 cm groß sein und die Höhe über dem Boden muss gewährleisten, dass die Tiere es nutzen können.

Tabelle 2.1

Tabelle 2.1 gilt sowohl für Käfige als auch für Buchten. Für das dritte, vierte, fünfte und sechste Kaninchen werden jeweils mindestens 3000 cm2, für jedes weitere Kaninchen mindestens 2500 cm2 zusätzliche Bodenfläche benötigt.

Körpergewicht des ausgewachsenen Tieres

(in kg)

Mindestbodenfläche für ein oder zwei harmonisierende Tiere

(cm2)

Mindesthöhe

(cm)

Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2
unter 33500451. Januar 2017
3 bis 5420045
über 5540060

Tabelle 2.2.

Gewicht des Muttertieres

(kg)

Mindestgröße der Unterbringung

(in cm2)

Zusatzfläche für Nestkästen

(cm2)

Mindesthöhe

(cm)

Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2
unter 335001000451. Januar 2017
3 bis 54200120045
über 55400140060

Tabelle 2.3.

Tabelle 2.3 gilt sowohl für Käfige als auch für Buchten.
Alter

Mindestgröße der Unterbringung

(in cm2)

Mindestbodenfläche je Tier

(cm2)

Mindesthöhe

(cm)

Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2
Vom Absetzen bis zur 7. Lebenswoche4000800401. Januar 2017
Von der 7. bis zur 10. Lebenswoche4000120040

Tabelle 2.4.

Alter in Wochen

Endgültiges Körpergewicht

(kg)

Optimale Größe

(cm × cm)

Optimale Höhe über dem Boden des Haltungsbereichs

(cm)

Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2
über 10unter 355 × 25251. Januar 2017
3 bis 555 × 3025
über 560 × 3530

3.
Katzen

Katzen dürfen höchstens 24 Stunden ununterbrochen einzeln untergebracht werden. Katzen, die sich gegenüber anderen Katzen wiederholt aggressiv verhalten, werden nur dann einzeln untergebracht, wenn kein zu ihnen passendes Tier gefunden werden kann. Sozialer Stress ist bei allen paarweise oder in Gruppen untergebrachten Tieren mindestens einmal pro Woche zu überwachen. Weibliche Katzen mit weniger als vier Wochen alten Jungen oder Katzen in den letzten zwei Wochen ihrer Trächtigkeit können allein untergebracht werden.

Tabelle 3.

Der Mindestraum, auf dem eine Mutterkatze und ihr Wurf gehalten werden können, entspricht dem Platz für eine einzelne Katze, der allmählich vergrößert werden muss, bis der Wurf im Alter von vier Monaten umgesetzt wird und die Platzerfordernisse für ausgewachsene Tiere erfüllt werden. Bereiche für die Fütterung und für Katzentoiletten müssen mindestens einen halben Meter voneinander entfernt sein und dürfen nicht ausgetauscht werden.

Boden(*****)

(m2)

Etagen

(m2)

Höhe

(m)

Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2
Mindestabmessung für ein ausgewachsenes Tier1,50,521. Januar 2017
Zusätzlich für jedes weitere Tier0,750,25

4.
Hunde

Hunden ist soweit möglich Auslauf im Freien zu bieten. Hunde dürfen höchstens 4 Stunden ununterbrochen einzeln untergebracht werden. Der Innenbereich muss mindestens 50 % des Mindestraums ausmachen, der Hunden gemäß Tabelle 4.1 zur Verfügung gestellt werden muss. Das unten genannte Platzangebot beruht auf den Bedürfnissen von Beagles. Für große Rassen, wie Bernhardiner oder Irische Wolfshunde, muss jedoch wesentlich mehr Platz als in Tabelle 4.1 beschrieben zur Verfügung gestellt werden. Handelt es sich um andere Rassen als den Labor-Beagle, so müssen die Raummaße in Beratung mit Tierärzten bestimmt werden.

Tabelle 4.1.

Hunde, die als Paar oder in Gruppen gehalten werden, können jeweils auf der Hälfte des zur Verfügung stehenden Gesamtplatzes (2 m2 für einen Hund mit einem Gewicht unter 20 kg, 4 m2 für einen Hund mit einem Gewicht über 20 kg) untergebracht werden, wenn sie, wie in dieser Richtlinie definiert, Verfahren unterzogen werden, vorausgesetzt, diese Trennung ist aus wissenschaftlichen Gründen unerlässlich. Ein Hund darf höchstens vier Stunden ununterbrochen so beengt untergebracht werden. Einer säugenden Hündin und ihrem Wurf muss dasselbe Platzangebot zur Verfügung stehen wie einer einzelnen Hündin mit demselben Gewicht. Der Wurfzwinger sollte so gestaltet sein, dass die Hündin in einen anderen oder in einen erhöhten, von den Welpen entfernten Teil, gehen kann.

Gewicht

(kg)

Mindestgröße der Unterbringung

(m2)

Mindestbodenfläche für ein oder zwei Tiere (in m2)

(m2)

Für jedes weitere Tier zusätzlich mindestens

(m2)

Mindesthöhe

(m)

Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2
bis zu 2044221. Januar 2017
über 208842

Tabelle 4.2.

Gewicht des Hundes

(kg)

Mindestgröße der Unterbringung

(m2)

Mindestbodenfläche je Tier

(m2)

Mindesthöhe

(m)

Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2
bis zu 540,521. Januar 2017
> 5 bis 1041,02
> 10 bis 1541,52
> 20 bis 25422
> 20842

5.
Frettchen

Tabelle 5.

Mindestgröße der Unterbringung

(cm2)

Mindestbodenfläche je Tier

(cm2)

Mindesthöhe

(cm)

Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2
Tiere bis zu 600 g45001500501. Januar 2017
Tiere > 600 g4500300050
ausgewachsene Männchen6000600050
Muttertier und Wurf5400540050

6.
Nichtmenschliche Primaten

Die Jungtiere von nichtmenschlichen Primaten dürfen je nach Art frühestens im Alter von sechs bis zwölf Monaten vom Muttertier getrennt werden. Die Umgebung muss den nichtmenschlichen Primaten ein umfangreiches tägliches Beschäftigungsprogramm ermöglichen. Der Haltungsbereich muss den nichtmenschlichen Primaten ein möglichst breites Verhaltensspektrum ermöglichen, ihnen ein Gefühl der Sicherheit vermitteln und eine entsprechend komplexe Umgebung bieten, damit sie rennen, gehen, klettern und springen können.

Tabelle 6.1.

Mindestbodenfläche für 1(******) oder 2 Tiere plus Nachkommen von bis zu 5 Monaten

(m2)

Mindestraumvolumen je zusätzliches Tier von mehr als 5 Monaten

(m3)

Mindesthöhe der Unterbringung

(m)(*******)

Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2
Seidenäffchen0,50,21,51. Januar 2017
Tamarine1,50,21,5
Die Jungtiere von Seidenäffchen und Tamarinen dürfen erst ab einem Alter von acht Monaten vom Muttertier getrennt werden.

Tabelle 6.2.

Mindestbodenfläche pro Tier 1(********) oder 2 Tiere

(m2)

Mindestraumvolumen je zusätzlichem Tier von mehr als 6 Monaten

(m3)

Mindesthöhe der Unterbringung

(m)

Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2
2,00,51,81. Januar 2017
Die Jungtiere von Totenkopfäffchen dürfen erst ab einem Alter von sechs Monaten vom Muttertier getrennt werden.

Tabelle 6.3.

Makaken und Grüne Meerkatzen

Mindestfläche der Unterbringung

(m2)

Mindestvolumen der Unterbringung

(m3)

Mindestraumvolumen pro Tier

(m3)

Mindesthöhe der Unterbringung

(m)

Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2
Tiere unter drei Jahren(**********)2,03,61,01,81. Januar 2017
Tiere ab drei Jahren(***********)2,03,61,81,8
Zu Zuchtzwecken gehaltene Tiere(************)3,52,0
Die Jungtiere von Makaken und Grünen Meerkatzen dürfen erst ab einem Alter von acht Monaten vom Muttertier getrennt werden.

Tabelle 6.4.

Paviane

Mindestfläche der Unterbringung

(m2)

Mindestvolumen der Unterbringung

(m3)

Mindestraumvolumen pro Tier

(m3)

Mindesthöhe der Unterbringung

(m)

Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2
Tiere unter vier Jahren(**************)4,07,23,01,81. Januar 2017
Tiere ab vier Jahren(**************)7,012,66,01,8
Zu Zuchtzwecken gehaltene Tiere(***************)12,02,0
Die Jungtiere von Pavianen dürfen erst ab einem Alter von acht Monaten vom Muttertier getrennt werden.

7.
Landwirtschaftliche Nutztiere

Bei landwirtschaftlichen Forschungsprojekten, bei denen es die Zielsetzung der Versuche erforderlich macht, dass die Tiere unter vergleichbaren Bedingungen wie in der gewerblichen Landwirtschaft gehalten werden, sollte die Tierhaltung zumindest den Standards entsprechen, die in den Richtlinien 98/58/EG, 91/629/EWG(2) und 91/630/EWG(3) angenommen wurden.

Tabelle 7.1.

Körpergewicht

(kg)

Mindestfläche der Unterbringung

(m2)

Mindestbodenfläche je Tier

(m2/Tier)

Trogplatz bei Ad-libitum-Fütterung enthornter Rinder

(m/Tier)

Trogplatz bei restriktiver Fütterung enthornter Rinder

(m/Tier)

Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2
bis zu 1002,502,300,100,301. Januar 2017
> 100 bis 2004,253,400,150,50
> 200 bis 4006,004,800,180,60
> 400 bis 6009,007,500,210,70
> 600 bis 80011,008,750,240,80
> 80016,0010,000,301,00

Tabelle 7.2.

Körpergewicht

(kg)

Mindestfläche der Unterbringung

(m2)

Mindestbodenfläche je Tier

(m2/Tier)

Mindesthöhe von Trennwänden

(m)

Trogplatz bei Ad-libitum-Fütterung

(m/Tier)

Trogplatz bei restriktiver Fütterung

(m/Tier)

Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2
unter 201,00,71,00,100,251. Januar 2017
> 20 bis 351,51,01,20,100,30
> 35 bis 602,01,51,20,120,40
> 603,01,81,50,120,50

Tabelle 7.3.

Lebendgewicht

(in kg)

Mindestgröße der Unterbringung(****************)

(m2)

Mindestbodenfläche je Tier

(m2/Tier)

Mindestliegefläche pro Tier (unter thermoneutralen Bedingungen)

(m2/Tier)

Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2
bis 52,00,200,101. Januar 2017
> 5 bis 102,00,250,11
> 10 bis 202,00,350,18
> 20 bis 302,00,500,24
> 30 bis 502,00,700,33
> 50 bis 703,00,800,41
> 70 bis 1003,01,000,53
> 100 bis 1504,01,350,70
> 1505,02,500,95
Ausgewachsene (konventionelle) Eber7,51,30

Tabelle 7.4.

Die kürzeste Seite sollte mindestens 1,5 mal so lang wie die Widerristhöhe des Tieres sein. Die in Gebäuden gelegenen Haltungsbereiche müssen so hoch sein, dass sich die Tiere zur vollen Größe aufbäumen können.

Widerristhöhe

(m)

Mindestbodenfläche je Tier

(m2/Tier)

Mindesthöhe der Unterbringung

(m)

Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2
Für jedes einzeln oder in Gruppen von bis zu 3 Tieren gehaltene TierFür jedes in Gruppen von 4 oder mehr Tieren gehaltene TierAbfohlbox/Stute mit Fohlen
1,00 bis 1,409,06,0163,001. Januar 2017
> 1,40 bis 1,6012,09,0203,00
über 1,6016,0(2 × WH)2(*****************)203,00

8.
Vögel

Bei landwirtschaftlichen Forschungsprojekten, bei denen es die Zielsetzung der Versuche erforderlich macht, dass die Tiere unter vergleichbaren Bedingungen wie in der gewerblichen Landwirtschaft gehalten werden, sollte die Tierhaltung zumindest den Standards entsprechen, die in den Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG(4) und 2007/43/EG(5) angenommen wurden.

Tabelle 8.1.

Können diese Mindestabmessungen aus wissenschaftlichen Gründen nicht eingehalten werden, so muss die Dauer der beengten Unterbringung vom Versuchsleiter in Beratung mit Tierärzten begründet werden. In diesem Fall können die Vögel in kleineren Haltungsbereichen untergebracht werden, die jedoch über geeignete Ausgestaltungselemente und eine Mindestbodenfläche von 0,75 m2 verfügen müssen.

Körpergewicht

(g)

Mindestfläche der Unterbringung

(m2)

Mindestfläche je Vogel

(m2)

Mindesthöhe

(cm)

Mindestlänge des Futtertroges je Vogel

(cm)

Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2
bis 2001,000,0253031. Januar 2017
> 200 bis 3001,000,03303
> 300 bis 6001,000,05407
> 600 bis 12002,000,095015
> 1200 bis 18002,000,117515
> 1800 bis 24002,000,137515
> 24002,000,217515

Tabelle 8.2.

Alle Seiten der Unterbringung sollten mindestens 1,5 m lang sein. Können diese Mindestabmessungen aus wissenschaftlichen Gründen nicht eingehalten werden, so muss die Dauer der beengten Unterbringung vom Versuchsleiter in Beratung mit Tierärzten begründet werden. In diesem Fall können die Vögel in kleineren Haltungsbereichen mit geeigneten Ausgestaltungselementen und einer Mindestbodenfläche von 0,75 m2 sowie einer Mindesthöhe von 50 cm (für Vögel unter 0,6 kg Körpergewicht), 75 cm (für Vögel unter 4 kg) bzw. 100 cm (für Vögel über 4 kg) untergebracht werden. Darin können dann, bei Einhaltung der in Tabelle 8.2 aufgeführten Raumabmessungen, kleine Gruppen von Vögeln gehalten werden.

Körpergewicht

(kg)

Mindestgröße der Unterbringung

(m2)

Mindestfläche je Vogel

(m2)

Mindesthöhe

(cm)

Mindestlänge des Futtertroges je Vogel

(cm)

Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2
bis 0,32,000,135031. Januar 2017
> 0,3 bis 0,62,000,17507
> 0,6 bis 12,000,3010015
> 1 bis 42,000,3510015
> 4 bis 82,000,4010015
> 8 bis 122,000,5015020
> 12 bis 162,000,5515020
> 20 bis 252,000,6015020
> 203,001,0015020

Tabelle 8.3.

Körpergewicht

(g)

Mindestgröße der Unterbringung

(m2)

Fläche je Vogel bei Paarhaltung

(m2)

Fläche je zusätzlichem Vogel bei Gruppenhaltung

(m2)

Mindesthöhe

(cm)

Mindestlänge des Troges je Vogel

(cm)

Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2
bis 1501,000,50,102041. Januar 2017
über 1501,000,60,15304

Tabelle 8.4.

Können diese Mindestabmessungen aus wissenschaftlichen Gründen nicht eingehalten werden, so muss die Dauer der beengten Unterbringung vom Versuchsleiter in Beratung mit Tierärzten begründet werden. In diesem Fall können die Vögel in kleineren Haltungsbereichen untergebracht werden, die jedoch über geeignete Ausgestaltungselemente und eine Mindestbodenfläche von 0,75 m2 verfügen muss. Darin können dann, bei Einhaltung der in Tabelle 8.4 aufgeführten Raumabmessungen, kleine Gruppen von Vögeln gehalten werden.

Körpergewicht

(g)

Mindestgröße der Unterbringung

(m2)

Fläche je Vogel

(m2)(******************)

Mindesthöhe

(cm)

Mindestlänge des Futtertroges je Vogel

(cm)

Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2
Enten1. Januar 2017
bis 3002,000,105010
> 300 bis 1200(*******************)2,000,2020010
> 300 bis 12002,000,2520015
> 35002,000,5020015
Gänse
bis 5002,000,2020010
> 500 bis 20002,000,3320015
> 20002,000,5020015

Tabelle 8.5.

Enten und Gänse: Mindestmaße der Wasserbecken

Fläche

(m2)

Tiefe

(cm)

Enten0,530
Gänse0,510 bis 30

Tabelle 8.6.

Haltungsbereiche müssen eher lang und schmal (z. B. 2 ×1 m) als quadratisch sein, damit die Vögel kurze Flugstrecken zurücklegen können.
Gruppengröße

Mindestfläche der Unterbringung

(m2)

Mindesthöhe

(cm)

Mindestlänge des Futtertroges je Vogel

(cm)

Mindestlänge der Sitzstange je Vogel

(cm)

Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2
bis 622005301. Januar 2017
7 bis 123200530
für jeden zusätzlichen Vogel in einer Gruppe > 120,15530

Tabelle 8.7.

Die Gehege müssen lang und schmal (z. B. 2 m mal 1 m) sein, damit die Vögel kurze Flugstrecken zurücklegen können. Für Fortpflanzungsstudien sollten die Paare in kleineren Haltungsbereichen mit angemessener Ausgestaltung und einer Mindestbodenfläche von 0,5 m2 und einer Mindesthöhe von 40 cm untergebracht werden. Die Dauer der beengten Unterbringung muss vom Versuchsleiter in Beratung mit Tierärzten begründet werden.
Gruppengröße

Mindestfläche der Unterbringung

(m2)

Mindesthöhe

(cm)

Mindestanzahl an FutterverteilernDatum gemäß Artikel 33 Absatz 2
bis 61,010021. Januar 2017
7 bis 121,52002
13 bis 202,02003
für jeden zusätzlichen Vogel in einer Gruppe > 200,051 für jeweils 6 Vögel

9.
Amphibien

Tabelle 9.1.

Körperlänge(*********************)

(cm)

Minimale Wasseroberfläche

(cm2)

Minimale Wasseroberfläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung

(cm2)

Minimale Wassertiefe

(cm)

Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2
bis 10262,550131. Januar 2017
> 10 bis 1552511013
> 15 bis 2087520015
> 20 bis 301837,544015
> 30315080020

Tabelle 9.2.

Aquatische Anura

Körperlänge(***********************)

(cm)

Minimale Wasseroberfläche

(cm2)

Minimale Wasseroberfläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung

(cm2)

Minimale Wassertiefe

(cm)

Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2
unter 61604061. Januar 2017
6 bis 9300758
> 9 bis 1260015010
> 1292023012,5

Tabelle 9.3.

Körperlänge(************************)

(cm)

Mindestfläche(*************************) der Unterbringung

(cm2)

Mindestfläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung

(cm2)

Mindesthöhe der Unterbringung(**************************)

(cm)

Minimale Wassertiefe

(cm)

Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2
bis zu 5,0150020020101. Januar 2017
> 5,0 bis 7,535005003010
> 7,540007003015

Tabelle 9.4.

Körperlänge(***************************)

(cm)

Mindestgröße der Unterbringung(****************************)

(cm2)

Mindestfläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung

(cm2)

Mindesthöhe der Unterbringung(*****************************)

(cm)

Minimale Wassertiefe

(cm)

Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2
bis 5,0150020020101. Januar 2017
> 5,0 bis 7,535005003010
> 7,540007003015

Tabelle 9.5.

Körperlänge(******************************)

(cm)

Mindestgröße der Unterbringung(*******************************)

(cm2)

Mindestfläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung

(cm2)

Mindesthöhe der Unterbringung(********************************)

(cm)

Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2
bis zu 3,0900100301. Januar 2017
über 3,0150020030

10.
Reptilien

Tabelle 10.1.

Körperlänge(*********************************)

(cm)

Minimale Wasseroberfläche

(cm2)

Minimale Wasseroberfläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung

(cm2)

Minimale Wassertiefe

(cm)

Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2
bis zu 5600100101. Januar 2017
> 5 bis 10160030015
> 10 bis 15350060020
> 15 bis 206000120030
> 20 bis 3010000200035
> 3020000500040

Tabelle 10.2.

Körperlänge(**********************************)

(cm)

Mindestbodenfläche

(cm2)

Mindestfläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung

(cm2)

Mindesthöhe der Unterbringung(***********************************)

(cm)

Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2
bis 30300150101. Januar 2017
> 30 bis 4040020012
> 40 bis 5060030015
> 50 bis 75120060020
> 752500120028

11.
Fische

11.1.
Wasserversorgung und -qualität

Die angemessene Versorgung mit Wasser von ausreichender Qualität ist jederzeit zu gewährleisten. Der Wasserfluss in Kreislaufanlagen bzw. die Filtration in Aquarien muss ausreichen, um sicherzustellen, dass die Wasserqualitätsparameter auf einem akzeptablen Niveau gehalten werden. Das Wasser für die Einrichtungen ist zu filtern oder zu behandeln, um gegebenenfalls Stoffe, die für Fische schädlich sind, zu entfernen. Die Wasserqualitätsparameter müssen immer innerhalb des akzeptablen Bereichs liegen, der die normale Bewegung und Physiologie einer bestimmten Art und eines bestimmten Entwicklungsstadiums unterstützt. Der Wasserfluss muss es den Fischen ermöglichen, richtig zu schwimmen und normale Verhaltensweisen beizubehalten. Den Fischen ist ausreichend Zeit für die Eingewöhnung und die Anpassung an Änderungen der Wasserqualität zu geben.

11.2.
Sauerstoff, Stickstoffverbindungen, pH-Wert und Salzgehalt

Die Sauerstoffkonzentration muss der Fischart und dem Zweck, zu dem diese gehalten werden, angemessen sein. Falls erforderlich, sollte für eine zusätzliche Belüftung des Wassers im Becken gesorgt werden. Die Konzentration an Stickstoffverbindungen ist niedrig zu halten. Der pH-Wert ist der Fischart anzupassen und möglichst stabil zu halten. Der Salzgehalt ist den Anforderungen der Fischart und dem Lebensstadium der Fische anzupassen. Änderungen des Salzgehalts dürfen nur schrittweise erfolgen.

11.3.
Temperatur, Beleuchtung, Lärm

Die Temperatur muss innerhalb des für die betreffende Fischart optimalen Bereichs und möglichst stabil gehalten werden. Temperaturänderungen dürfen nur schrittweise erfolgen. Fische sind mit einer angemessenen Photoperiode zu halten. Lärmpegel sind auf ein Minimum zu beschränken und Geräte, die Lärm oder Vibrationen verursachen, wie z. B. Stromgeneratoren oder Filteranlagen, sind möglichst von den Fischanlagen getrennt zu halten.

11.4.
Besatzdichte und Umgebungsausgestaltung

Die Fischbesatzdichte ist an den Gesamtbedürfnissen der Fische in Bezug auf Umgebungsbedingungen, Gesundheit und Wohlergehen auszurichten. Fische sollten eine für normales Schwimmverhalten ausreichende Wassermenge zur Verfügung haben, wobei ihre Größe, ihr Alter, Gesundheit und Fütterungsmethode zu berücksichtigen sind. Den Fischen ist eine Umgebung mit geeigneter Ausgestaltung wie Verstecken und Bodensubstrat zu bieten, es sei denn, dass nach den Verhaltensmustern eine solche Ausgestaltung nicht erforderlich ist.

11.5.
Fütterung und Handhabung

Die Fische sind mit einer für sie geeigneten Nahrung in ausreichender Menge und Häufigkeit zu füttern. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Fütterung von Fischen im Larvenstadium geschenkt werden, wenn die Fütterung von natürlicher Nahrung auf Kunstnahrung umgestellt wird. Die Handhabung von Fischen ist auf ein Minimum zu reduzieren.

Fußnote(n):

(*)

Mäuse können für die kurze Zeit zwischen Absetzen und Abgabe bei diesen höheren Besatzdichten gehalten werden, vorausgesetzt, dass die Tiere in größeren, angemessen ausgestalteten Käfigen untergebracht sind und diese Unterbringungsbedingungen das Wohlergehen der Tiere nicht beeinträchtigen, indem sie beispielsweise zu erhöhter Aggressivität, Morbidität oder Mortalität, stereotypem Verhalten und anderen Verhaltensdefiziten, Gewichtsverlust oder anderen physiologischen oder verhaltensrelevanten Stressreaktionen führen.

(**)

Liegt bei Langzeitstudien das Platzangebot für die einzelnen Tiere gegen Ende der Studie unter dem oben angegebenen, muss vorrangig auf die Aufrechterhaltung stabiler Sozialstrukturen geachtet werden.

(***)

Ratten können für die kurze Zeit zwischen Absetzen und Abgabe bei diesen höheren Besatzdichten gehalten werden, vorausgesetzt, dass die Tiere in größeren, angemessen ausgestalteten Käfigen untergebracht sind und diese Unterbringungsbedingungen das Wohlergehen der Tiere nicht beeinträchtigen, indem sie beispielsweise zu erhöhter Aggressivität, Morbidität oder Mortalität, stereotypem Verhalten und anderen Verhaltensdefiziten, Gewichtsverlust oder anderen physiologischen oder verhaltensrelevanten Stressreaktionen führen.

(****)

Hamster können für die kurze Zeit zwischen Absetzen und Abgabe bei diesen höheren Besatzdichten gehalten werden, vorausgesetzt, dass die Tiere in größeren, angemessen ausgestalteten Käfigen untergebracht sind und diese Unterbringungsbedingungen das Wohlergehen der Tiere nicht beeinträchtigen, indem sie beispielsweise zu erhöhter Aggressivität, Morbidität oder Mortalität, stereotypem Verhalten und anderen Verhaltensdefiziten, Gewichtsverlust oder anderen physiologischen oder verhaltensrelevanten Stressreaktionen führen.

(1)

Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23).

(*****)

Bodenfläche ohne Etagen.

(******)

Die Tiere dürfen nur in Ausnahmefällen einzeln gehalten werden.

(*******)

Die Decke des Haltungsbereichs muss mindestens 1,8 m vom Boden entfernt sein.

(********)

Die Tiere dürfen nur in Ausnahmefällen einzeln gehalten werden.

(*********)

Die Tiere dürfen nur in Ausnahmefällen einzeln gehalten werden.

(**********)

In einen Haltungsbereich mit Mindestmaßen können bis zu drei Tiere aufgenommen werden.

(***********)

In einen Haltungsbereich mit Mindestmaßen können bis zu zwei Tiere aufgenommen werden.

(************)

In Zuchtkolonien mit Jungtieren von bis zu zwei Jahren, die mit ihren Müttern zusammen untergebracht sind, besteht kein zusätzlicher Platz-/Raumbedarf.

(*************)

Die Tiere dürfen nur in Ausnahmefällen einzeln gehalten werden.

(**************)

In einem Haltungsbereich mit Mindestmaßen können bis zu zwei Tiere aufgenommen werden.

(***************)

In Zuchtkolonien mit Jungtieren von bis zu zwei Jahren, die mit ihren Müttern zusammen untergebracht sind, besteht kein zusätzlicher Platz-/Raumbedarf.

(2)

Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 28).

(3)

Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 33).

(****************)

Schweine können unter Umständen aus Versuchs- oder veterinärmedizinischen Gründen kurzfristig in kleineren Haltungsbereichen (z. B. in einem mit Hilfe von Trennelementen unterteilten Hauptbereich) untergebracht werden, wenn beispielsweise eine individuelle Futteraufnahme erforderlich ist.

(*****************)

Um sicherzustellen, dass die Tiere ausreichend Platz haben, müssen die Raummaße für jedes einzelne Tier auf der jeweiligen Widerristhöhe (WH) basieren.

(4)

Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 53).

(5)

Richtlinie 2007/43/EG des Rates vom 28. Juni 2007 mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern (ABl. L 182 vom 12.7.2007, S. 19).

(******************)

Dazu sollte auch ein mindestens 30 cm tiefes Wasserbecken mit einer Grundfläche von mindestens 0,5 m2 je 2 m2 Haltungsbereich gehören. Das Wasserbecken kann unter Umständen bis zu 50 % der Mindestmaße des Haltungsbereichs ausmachen.

(*******************)

Vögel, die noch nicht flügge sind, können gegebenenfalls in Gehegen mit einer Mindesthöhe von 75 cm gehalten werden.

(********************)

Die Größen der Wasserbecken gelten pro 2 m2 Haltungsbereich. Das Wasserbecken kann unter Umständen bis zu 50 % der Mindestmaße des Haltungsbereichs ausmachen.

(*********************)

Gemessen vom Maul bis zur Kloake.

(**********************)

Diese Bedingungen gelten für Haltungsbecken, jedoch nicht für Becken für Zuchtzwecke (natürliche Paarung und Eiablage), zumal dazu — aus Gründen der Effizienz — kleinere individuelle Gefäße geeigneter sind. Der angegebene Raumbedarf ist für adulte Tiere der jeweiligen Größenkategorien bestimmt; juvenile Tiere und Kaulquappen werden entweder getrennt gehalten oder die Abmessungen werden nach dem Grundsatz der Skalierung angepasst.

(***********************)

Gemessen vom Maul bis zur Kloake.

(************************)

Gemessen vom Maul bis zur Kloake.

(*************************)

Ein Drittel Landbereich, zwei Drittel Wasserbereich, ausreichend zum Untertauchen.

(**************************)

Gemessen von der Oberfläche des Landbereichs bis zur Dachinnenseite des Terrariums; die Höhe der Haltungsbereiche muss der Innenausstattung angepasst sein.

(***************************)

Gemessen vom Maul bis zur Kloake.

(****************************)

Zwei Drittel Landbereich, ein Drittel Wasserbereich, ausreichend für die Tiere zum Untertauchen.

(*****************************)

Gemessen von der Oberfläche des Landbereichs bis zur Dachinnenseite des Terrariums; die Höhe der Haltungsbereiche muss der Innenausstattung angepasst sein.

(******************************)

Gemessen vom Maul bis zur Kloake.

(*******************************)

Zwei Drittel Landbereich, ein Drittel Wasserbereich, ausreichend für die Tiere zum Untertauchen.

(********************************)

Gemessen von der Oberfläche des Landbereichs bis zur Dachinnenseite des Terrariums; die Höhe der Haltungsbereiche muss der Innenausstattung angepasst sein.

(*********************************)

Gemessen in gerader Linie vom vorderen bis zum hinteren Ende des Panzers.

(**********************************)

Gemessen vom Maul bis zum Schwanz.

(***********************************)

Gemessen von der Oberfläche des Landbereichs bis zur Dachinnenseite des Terrariums; die Höhe der Haltungsbereiche muss der Innenausstattung angepasst sein.

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