ANHANG IV RL 2010/63/EU

METHODEN ZUR TÖTUNG VON TIEREN

1. Zur Tötung von Tieren werden die in der folgenden Tabelle aufgeführten Methoden angewendet. Andere als die in der Tabelle aufgeführten Methoden dürfen angewendet werden
a)
bei vollständig betäubten Tieren, vorausgesetzt, dass das Tier vor dem Tod das Bewusstsein nicht wiedererlangt;
b)
bei Tieren, die in landwirtschaftlichen Forschungsprojekten verwendet werden, bei denen es die Zielsetzung der Versuche erforderlich macht, dass die Tiere unter vergleichbaren Bedingungen wie in der gewerblichen Landwirtschaft gehalten werden; diese Tiere dürfen im Einklang mit den Anforderungen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung(1) getötet werden.

2. Die Tötung von Tieren wird durch eine der folgenden Methoden abgeschlossen:
a)
Bestätigung des endgültigen Kreislaufstillstands;
b)
Zerstörung des Gehirns;
c)
Genickbruch;
d)
Entbluten oder
e)
Bestätigung des Eintretens der Totenstarre.

3.
Tabelle

Tiere — Bemerkungen/Methoden Fische Amphibien Reptilien Vögel Nagetiere Kaninchen Hunde, Katzen, Frettchen und Füchse Große Säugetiere Nichtmenschliche Primaten
Überdosis eines Betäubungsmittels (1) (1) (1) (1) (1) (1) (1) (1) (1)
Bolzenschuss (2)
Kohlendioxid (3)
Genickbruch (4) (5) (6)
Hirnerschütterung/Stumpfer Schlag auf den Kopf (7) (8) (9) (10)
Dekapitation (11) (12)
Elektrische Betäubung (13) (13) (13) (13) (13) (13)
Inertgase (Ar, N2) (14)
Pistolen- oder Gewehrschuss mit angemessenen Waffen und Munition (15) (16) (15)

Anforderungen

1.
Muss gegebenenfalls in Verbindung mit einer vorherigen Sedierung eingesetzt werden.
2.
Darf nur bei großen Reptilien angewendet werden.
3.
Darf nur in schrittweiser Befüllung des Behältnisses angewendet werden. Darf nicht bei Föten und Neugeborenen von Nagetieren angewendet werden.
4.
Darf nur bei Vögeln mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden. Vögel mit einem Gewicht von über 250 g müssen sediert werden.
5.
Darf nur bei Nagetieren mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden. Nagetiere mit einem Gewicht von über 150 g müssen sediert werden.
6.
Darf nur bei Kaninchen mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden. Kaninchen mit einem Gewicht von über 150 g müssen sediert werden.
7.
Darf nur bei Vögeln mit einem Gewicht von unter 5 kg angewendet werden.
8.
Darf nur bei Nagetieren mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden.
9.
Darf nur bei Kaninchen mit einem Gewicht von unter 5 kg angewendet werden.
10.
Darf nur bei Neugeborenen angewendet werden.
11.
Darf nur bei Vögeln mit einem Gewicht von unter 250 g angewendet werden.
12.
Darf nur angewendet werden, wenn andere Methoden nicht möglich sind.
13.
Spezielle Ausrüstung erforderlich.
14.
Darf nur bei Schweinen angewendet werden.
15.
Darf nur unter Feldbedingungen von einem erfahrenen Schützen angewendet werden.
16.
Darf nur unter Feldbedingungen von einem erfahrenen Schützen angewendet werden, wenn andere Methoden nicht möglich sind.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.