ANHANG IV RL 2010/63/EU
METHODEN ZUR TÖTUNG VON TIEREN
1. Zur Tötung von Tieren werden die in der folgenden Tabelle aufgeführten Methoden angewendet. Andere als die in der Tabelle aufgeführten Methoden dürfen angewendet werden- a)
- bei vollständig betäubten Tieren, vorausgesetzt, dass das Tier vor dem Tod das Bewusstsein nicht wiedererlangt;
- b)
- bei Tieren, die in landwirtschaftlichen Forschungsprojekten verwendet werden, bei denen es die Zielsetzung der Versuche erforderlich macht, dass die Tiere unter vergleichbaren Bedingungen wie in der gewerblichen Landwirtschaft gehalten werden; diese Tiere dürfen im Einklang mit den Anforderungen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung(1) getötet werden.
2. Die Tötung von Tieren wird durch eine der folgenden Methoden abgeschlossen:- a)
- Bestätigung des endgültigen Kreislaufstillstands;
- b)
- Zerstörung des Gehirns;
- c)
- Genickbruch;
- d)
- Entbluten oder
- e)
- Bestätigung des Eintretens der Totenstarre.
-
3.
-
Tabelle
Tiere — Bemerkungen/Methoden | Fische | Amphibien | Reptilien | Vögel | Nagetiere | Kaninchen | Hunde, Katzen, Frettchen und Füchse | Große Säugetiere | Nichtmenschliche Primaten |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Überdosis eines Betäubungsmittels | (1) | (1) | (1) | (1) | (1) | (1) | (1) | (1) | (1) |
Bolzenschuss |
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(2) |
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Kohlendioxid |
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(3) |
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Genickbruch |
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(4) | (5) | (6) |
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Hirnerschütterung/Stumpfer Schlag auf den Kopf | (7) | (8) | (9) | (10) |
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Dekapitation |
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(11) | (12) |
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Elektrische Betäubung | (13) | (13) |
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(13) |
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(13) | (13) | (13) |
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Inertgase (Ar, N2) |
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(14) |
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Pistolen- oder Gewehrschuss mit angemessenen Waffen und Munition |
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(15) |
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(16) | (15) |
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Anforderungen
- 1.
- Muss gegebenenfalls in Verbindung mit einer vorherigen Sedierung eingesetzt werden.
- 2.
- Darf nur bei großen Reptilien angewendet werden.
- 3.
- Darf nur in schrittweiser Befüllung des Behältnisses angewendet werden. Darf nicht bei Föten und Neugeborenen von Nagetieren angewendet werden.
- 4.
- Darf nur bei Vögeln mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden. Vögel mit einem Gewicht von über 250 g müssen sediert werden.
- 5.
- Darf nur bei Nagetieren mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden. Nagetiere mit einem Gewicht von über 150 g müssen sediert werden.
- 6.
- Darf nur bei Kaninchen mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden. Kaninchen mit einem Gewicht von über 150 g müssen sediert werden.
- 7.
- Darf nur bei Vögeln mit einem Gewicht von unter 5 kg angewendet werden.
- 8.
- Darf nur bei Nagetieren mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden.
- 9.
- Darf nur bei Kaninchen mit einem Gewicht von unter 5 kg angewendet werden.
- 10.
- Darf nur bei Neugeborenen angewendet werden.
- 11.
- Darf nur bei Vögeln mit einem Gewicht von unter 250 g angewendet werden.
- 12.
- Darf nur angewendet werden, wenn andere Methoden nicht möglich sind.
- 13.
- Spezielle Ausrüstung erforderlich.
- 14.
- Darf nur bei Schweinen angewendet werden.
- 15.
- Darf nur unter Feldbedingungen von einem erfahrenen Schützen angewendet werden.
- 16.
- Darf nur unter Feldbedingungen von einem erfahrenen Schützen angewendet werden, wenn andere Methoden nicht möglich sind.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1.
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