ANHANG V RL 2010/63/EU

LISTE DER ANGABEN, AUF DIE IN ARTIKEL 23 ABSATZ 3 BEZUG GENOMMEN WIRD

1.
Geltende einzelstaatliche Rechtsvorschriften zu Erwerb, Haltung, Pflege und Verwendung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken.
2.
Ethik in Bezug auf die Beziehung zwischen Mensch und Tier, intrinsischer Wert des Lebens und Argumente für und gegen die Verwendung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken.
3.
Grundlagen der Biologie und angemessene artspezifische Biologie in Bezug auf Anatomie, physiologische Merkmale, Zucht, Genetik und genetische Veränderung.
4.
Tierverhalten, Haltung und Ausgestaltung.
5.
Gegebenenfalls artspezifische Handhabungs- und Verfahrensmethoden.
6.
Gesunderhaltung und Hygiene des Tierbestands.
7.
Erkennung artspezifischer Ängste, Schmerzen und Leiden der am häufigsten für Tierversuche verwendeten Arten.
8.
Betäubung, schmerzlindernde Methoden und Tötung.
9.
Anwendung möglichst schmerzloser Endpunkte.
10.
Anforderung der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung.
11.
Gegebenenfalls Planung von Verfahren und Projekten.

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