Artikel 8 RL 2010/64/EU

Regressionsverbot

Keine Bestimmung dieser Richtlinie ist so auszulegen, dass dadurch die Rechte und Verfahrensgarantien, die nach der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, anderer einschlägiger Bestimmungen des Völkerrechts oder dem Recht eines Mitgliedstaats, das ein höheres Schutzniveau vorsieht, gewährleistet werden, beschränkt oder beeinträchtigt würden.

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