Artikel 7 RL 2010/64/EU
Führen von Aufzeichnungen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass, wenn eine verdächtige oder beschuldigte Person durch eine Ermittlungs- oder Justizbehörde unter Beiziehung eines Dolmetschers gemäß Artikel 2 einer Vernehmung oder Verhandlung unterzogen bzw. unterworfen wurde, wenn eine mündliche Übersetzung oder eine mündliche Zusammenfassung wesentlicher Unterlagen in Anwesenheit einer solchen Behörde nach Artikel 3 Absatz 7 zur Verfügung gestellt wurde oder wenn eine Person einen Verzicht auf das Recht auf Übersetzung nach Artikel 3 Absatz 8 erklärt hat, gemäß dem Verfahren für Aufzeichnungen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats schriftlich festgehalten wird, dass diese Vorkommnisse stattgefunden haben.
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