Artikel 10 RL 2010/65/EU
Änderungsverfahren
(1) Die Kommission kann in Bezug auf den Anhang dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union annehmen, um zu gewährleisten, dass den von der IMO eingeführten relevanten Änderungen an den FAL-Formularen Rechnung getragen wird. Durch diese Änderungen wird der Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie nicht erweitert.
(2) Für die in diesem Artikel genannten delegierten Rechtsakte gelten die in den Artikeln 11, 12 und 13 dargelegten Verfahren.
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