Artikel 9 RL 2010/65/EU

Ausnahmen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/59/EG fallende Schiffe, die ausschließlich zwischen Häfen im Zollgebiet der Union verkehren und deren Herkunfts- und Bestimmungshafen sowie etwaige Zwischenhäfen nicht außerhalb dieses Gebiets oder in einer Freizone des Kontrolltyps I im Sinne der Zollvorschriften liegen, von der Übermittlung der auf den FAL-Formularen zu machenden Angaben ausgenommen sind, unbeschadet der geltenden Rechtsakte der Union und der Möglichkeit, dass die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Informationen in den FAL-Formularen, auf die in Teil B Abschnitte 1 bis 6 des Anhangs dieser Richtlinie verwiesen wird, verlangen können, und die zum Schutz der inneren Ordnung und Sicherheit sowie zur Stärkung der Rechtsvorschriften in den Bereichen Zoll, Steuern, Einwanderung, Umwelt und Gesundheit notwendig sind.

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