Artikel 2 RL 2010/65/EU
Definitionen
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „Meldeformalitäten” die im Anhang aufgeführten Informationen, die im Einklang mit den in einem Mitgliedstaat anwendbaren Rechtsvorschriften für Verwaltungs- oder Verfahrenszwecke mitzuteilen sind, wenn ein Schiff in einen Hafen dieses Mitgliedstaats einläuft oder aus einem solchen Hafen ausläuft;
- b)
- „FAL-Übereinkommen” das Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs vom 9. April 1965 in seiner jeweils geltenden Fassung;
- c)
- „FAL-Formulare” die standardisierten Formulare, wie sie im FAL-Übereinkommen vorgesehen sind;
- d)
- „Schiff” Seeschiffe oder seegehende Boote;
- e)
- „SafeSeaNet” das System der Union für den Seeverkehrsinformationsaustausch im Sinne der Richtlinie 2002/59/EG;
- f)
- „elektronische Datenübermittlung” die Übermittlung von digital verschlüsselten Informationen, wobei ein revidierbares strukturiertes Format zu verwenden ist, das direkt für die Speicherung und die Verarbeitung durch Computer genutzt werden kann.
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