Artikel 2 RL 2010/65/EU

Definitionen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)
„Meldeformalitäten” die im Anhang aufgeführten Informationen, die im Einklang mit den in einem Mitgliedstaat anwendbaren Rechtsvorschriften für Verwaltungs- oder Verfahrenszwecke mitzuteilen sind, wenn ein Schiff in einen Hafen dieses Mitgliedstaats einläuft oder aus einem solchen Hafen ausläuft;
b)
„FAL-Übereinkommen” das Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs vom 9. April 1965 in seiner jeweils geltenden Fassung;
c)
„FAL-Formulare” die standardisierten Formulare, wie sie im FAL-Übereinkommen vorgesehen sind;
d)
„Schiff” Seeschiffe oder seegehende Boote;
e)
„SafeSeaNet” das System der Union für den Seeverkehrsinformationsaustausch im Sinne der Richtlinie 2002/59/EG;
f)
„elektronische Datenübermittlung” die Übermittlung von digital verschlüsselten Informationen, wobei ein revidierbares strukturiertes Format zu verwenden ist, das direkt für die Speicherung und die Verarbeitung durch Computer genutzt werden kann.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.