Artikel 3 RL 2010/65/EU
Harmonisierung und Koordinierung der Meldeformalitäten
(1) Jeder Mitgliedstaat trifft Maßnahmen, durch die sichergestellt wird, dass die Meldeformalitäten innerhalb des Mitgliedstaats in harmonisierter und koordinierter Weise angefordert werden.
(2) Die Kommission entwickelt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Verfahren zur Harmonisierung und Koordinierung der Meldeformalitäten innerhalb der Union.
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