Artikel 4 RL 2010/65/EU

Anmeldung vor dem Einlaufen in Häfen

Vorbehaltlich spezieller Anmeldebestimmungen, die nach den Rechtsakten der Union oder gemäß für die Mitgliedstaaten verbindlichen internationalen Rechtsinstrumenten betreffend den Seeverkehr anwendbar sind, einschließlich Bestimmungen über die Personen- und Frachtkontrolle, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Kapitän oder jede andere vom Betreiber eines Schiffs ordnungsgemäß ermächtigte Person vor dem Einlaufen in einen Hafen in einem Mitgliedstaat der von diesem Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörde die im Sinne der Meldeformalitäten erforderlichen Informationen übermittelt, und zwar

a)
mindestens 24 Stunden im Voraus, oder
b)
spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem das Schiff aus dem vorigen Hafen ausläuft, sofern die Reisezeit weniger als 24 Stunden beträgt, oder
c)
sobald diese Information vorliegt, falls der Anlaufhafen nicht bekannt ist oder während der Reise geändert wird.

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