Artikel 5 RL 2010/65/EU

Elektronische Datenübermittlung

(1) Die Mitgliedstaaten akzeptieren so schnell wie möglich, spätestens jedoch bis zum 1. Juni 2015, dass die Meldeformalitäten in elektronischer Form vorliegen und über ein einziges Fenster ( „Single window” ) übermittelt werden.

Dieses einzige Fenster, das das SafeSeaNet, die elektronische Zollabfertigung und andere elektronische Systeme verbindet, ist der Ort, über den gemäß dieser Richtlinie alle Informationen einmal gemeldet und den verschiedenen zuständigen Behörden und den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden.

(2) Das Format gemäß Absatz 1 muss den Bedingungen des Artikels 6 folgen, wobei das maßgebende Format des FAL-Übereinkommens unberührt bleibt.

(3) Sind nach Rechtsakten der Union Meldeformalitäten vorgeschrieben, und in dem Umfang, in dem dies für das gute Funktionieren des einzigen Fensters nach Absatz 1 notwendig ist, müssen die elektronischen Systeme nach Absatz 1 mit dem gemäß der Richtlinie 2002/59/EG eingerichteten SafeSeaNet sowie, soweit anwendbar, mit den in der Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel(1) vorgesehenen IT-Systemen interoperabel und kompatibel sein und von diesen Systemen aus zugänglich sein.

(4) Unbeschadet der in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und in der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 festgelegten spezifischen Bestimmungen über Zoll- und Grenzkontrollen konsultieren die Mitgliedstaaten die Wirtschaftsteilnehmer und unterrichten die Kommission über die erzielten Fortschritte entsprechend den in der Entscheidung Nr. 70/2008/EG vorgesehenen Modalitäten.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 23 vom 26.1.2008, S. 21.

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