Artikel 6 RL 2010/65/EU
Datenaustausch
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Angaben, die ihnen im Einklang mit den in einem Rechtsakt der Union vorgeschriebenen Meldeformalitäten übermittelt wurden, über ihre nationalen SafeSeaNet-Systeme bereitgestellt werden, und stellen diese in relevanten Teilen auch anderen Mitgliedstaaten über ihre nationalen SafeSeaNet-Systeme zur Verfügung. Soweit ein Mitgliedstaat keine anderweitige Regelung getroffen hat, gilt dies nicht für Informationen bei einer Übermittlung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 450/2008.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ihnen nach Absatz 1 übermittelten Informationen den einschlägigen nationalen Behörden auf Antrag zugänglich gemacht werden.
(3) Das zugrunde liegende digitale Format der Mitteilungen, die im Einklang mit Absatz 1 im nationalen SafeSeaNet-System zu verwenden sind, wird gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2002/59/EG festgelegt.
(4) Die Mitgliedstaaten können entweder mittels eines nationalen einzigen Fensters über ein elektronisches Datenaustausch-System oder mittels der nationalen SafeSeaNet-Systeme Zugang zu den in Absatz 1 genannten Informationen gewähren.
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