ANHANG RL 2010/65/EU
AUFSTELLUNG DER IN DIESER RICHTLINIE GENANNTEN MELDEFORMALITÄTEN
-
A.
-
Meldeformalitäten aufgrund von Rechtsakten der Union
Diese Kategorie der Meldeformalitäten umfasst die Informationen, die im Einklang mit den nachstehend aufgeführten Vorschriften zu übermitteln sind.- 1.
- Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und beim Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten
Artikel 4 der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10).
- 2.
- Grenzübertrittskontrollen von Personen
Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1).
- 3.
- Meldung von an Bord beförderten gefährlichen oder umweltschädlichen Gütern
Artikel 13 der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr.
- 4.
- Meldung von Abfällen von Schiffen, einschließlich Rückständen
Artikel 6, 7 und 9 der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. L 151 vom 20.5.2019, S. 116).
- 5.
- Bereitstellung sicherheitsrelevanter Angaben
Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6).
Bis zur Annahme eines harmonisierten Formulars auf internationaler Ebene wird das in der Anlage zu diesem Anhang enthaltene Formular für die Übermittlung der nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 vorgeschriebenen Informationen verwendet. Das Formular kann auf elektronischem Wege übermittelt werden.
- 6.
- Summarische Anmeldung/Summarische Eingangsanmeldung
Artikel 36a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1) und Artikel 87 der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex).(ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1).
- 7.
- Angaben zu den an Bord befindlichen Personen
Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 98/41/EG des Rates vom 18. Juni 1998 über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft befindlichen Personen (ABl. L 188 vom 2.7.1998, S. 35).
- B.
- FAL-Formulare und Formalitäten aufgrund internationaler Rechtsinstrumente
Diese Kategorie der Meldeformalitäten umfasst die Informationen, die im Einklang mit dem FAL-Übereinkommen und sonstigen einschlägigen internationalen Rechtsinstrumenten zu übermitteln sind.- 1.
- FAL-Formular 1: Allgemeine Erklärung
- 2.
- FAL-Formular 2: Frachterklärung
- 3.
- FAL-Formular 3: Erklärung über die Schiffsvorräte
- 4.
- FAL-Formular 4: Erklärung über die persönliche Habe und Waren im Besitz der Besatzung
- 5.
- FAL-Formular 5: Besatzungsliste
- 6.
- FAL-Formular 6: Fahrgastliste
- 7.
- FAL-Formular 7: Gefahrgut-Manifest
- 8.
- Seegesundheitserklärung
- C.
- Einschlägige einzelstaatliche Rechtsvorschriften
In diese Kategorie können die Mitgliedstaaten die Informationen aufnehmen, die gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften zu übermitteln sind. Solche Informationen sind auf elektronischem Weg zu übermitteln.© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.