ANHANG RL 2010/65/EU

AUFSTELLUNG DER IN DIESER RICHTLINIE GENANNTEN MELDEFORMALITÄTEN

A.
Meldeformalitäten aufgrund von Rechtsakten der Union

Diese Kategorie der Meldeformalitäten umfasst die Informationen, die im Einklang mit den nachstehend aufgeführten Vorschriften zu übermitteln sind.
1.
Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und beim Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten

Artikel 4 der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10).

2.
Grenzübertrittskontrollen von Personen

Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1).

3.
Meldung von an Bord beförderten gefährlichen oder umweltschädlichen Gütern

Artikel 13 der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr.

4.
Meldung von Abfällen von Schiffen, einschließlich Rückständen

Artikel 6, 7 und 9 der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. L 151 vom 20.5.2019, S. 116).

5.
Bereitstellung sicherheitsrelevanter Angaben

Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6).

Bis zur Annahme eines harmonisierten Formulars auf internationaler Ebene wird das in der Anlage zu diesem Anhang enthaltene Formular für die Übermittlung der nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 vorgeschriebenen Informationen verwendet. Das Formular kann auf elektronischem Wege übermittelt werden.

6.
Summarische Anmeldung/Summarische Eingangsanmeldung

Artikel 36a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1) und Artikel 87 der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex).(ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1).

7.
Angaben zu den an Bord befindlichen Personen

Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 98/41/EG des Rates vom 18. Juni 1998 über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft befindlichen Personen (ABl. L 188 vom 2.7.1998, S. 35).

B.
FAL-Formulare und Formalitäten aufgrund internationaler Rechtsinstrumente

Diese Kategorie der Meldeformalitäten umfasst die Informationen, die im Einklang mit dem FAL-Übereinkommen und sonstigen einschlägigen internationalen Rechtsinstrumenten zu übermitteln sind.
1.
FAL-Formular 1: Allgemeine Erklärung
2.
FAL-Formular 2: Frachterklärung
3.
FAL-Formular 3: Erklärung über die Schiffsvorräte
4.
FAL-Formular 4: Erklärung über die persönliche Habe und Waren im Besitz der Besatzung
5.
FAL-Formular 5: Besatzungsliste
6.
FAL-Formular 6: Fahrgastliste
7.
FAL-Formular 7: Gefahrgut-Manifest
8.
Seegesundheitserklärung

C.
Einschlägige einzelstaatliche Rechtsvorschriften

In diese Kategorie können die Mitgliedstaaten die Informationen aufnehmen, die gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften zu übermitteln sind. Solche Informationen sind auf elektronischem Weg zu übermitteln.

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