Artikel 11 IED (RL 2010/75/EU)

Allgemeine Prinzipien der Grundpflichten der Betreiber

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Anlage nach folgenden Prinzipien betrieben wird:

a)
Es werden alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen getroffen;
b)
die besten verfügbaren Techniken werden angewandt;
c)
es werden keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht;
d)
die Erzeugung von Abfällen wird gemäß der Richtlinie 2008/98/EG vermieden;
e)
falls Abfälle erzeugt werden, werden sie entsprechend der Prioritätenfolge und im Einklang mit der Richtlinie 2008/98/EG zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt, verwertet oder, falls dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, beseitigt, wobei Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder vermindert werden;
f)
Energie wird effizient verwendet, und die Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energie wird nach Möglichkeit vorangetrieben;
fa)
materielle Ressourcen und Wasser werden effizient verwendet, einschließlich durch Wiederverwendung;
fb)
ein Umweltmanagementsystem gemäß Artikel 14a wird umgesetzt;
g)
es werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen;
h)
bei einer endgültigen Stilllegung werden die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um jegliche Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und den in Artikel 22 beschriebenen zufrieden stellenden Zustand des Betriebsgeländes wiederherzustellen.

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