Artikel 11 IED (RL 2010/75/EU)
Allgemeine Prinzipien der Grundpflichten der Betreiber
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Anlage nach folgenden Prinzipien betrieben wird:
- a)
- Es werden alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen getroffen;
- b)
- die besten verfügbaren Techniken werden angewandt;
- c)
- es werden keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht;
- d)
- die Erzeugung von Abfällen wird gemäß der Richtlinie 2008/98/EG vermieden;
- e)
- falls Abfälle erzeugt werden, werden sie entsprechend der Prioritätenfolge und im Einklang mit der Richtlinie 2008/98/EG zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt, verwertet oder, falls dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, beseitigt, wobei Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder vermindert werden;
- f)
- Energie wird effizient verwendet, und die Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energie wird nach Möglichkeit vorangetrieben;
- fa)
- materielle Ressourcen und Wasser werden effizient verwendet, einschließlich durch Wiederverwendung;
- fb)
- ein Umweltmanagementsystem gemäß Artikel 14a wird umgesetzt;
- g)
- es werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen;
- h)
- bei einer endgültigen Stilllegung werden die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um jegliche Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und den in Artikel 22 beschriebenen zufrieden stellenden Zustand des Betriebsgeländes wiederherzustellen.
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