Artikel 12 IED (RL 2010/75/EU)
Genehmigungsantrag
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit ein Genehmigungsantrag eine Beschreibung von Folgendem enthält:
- a)
- Anlage sowie Art und Umfang ihrer Tätigkeiten;
- b)
- Roh- und Hilfsstoffe, sonstige Stoffe, Energie und Wasser, die in der Anlage verwendet oder erzeugt werden;
- c)
- Quellen der Emissionen aus der Anlage, einschließlich Gerüche;
- d)
- Zustand des Anlagengeländes;
- e)
- gegebenenfalls einen Bericht über den Ausgangszustand gemäß Artikel 22 Absatz 2;
- f)
- Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen, einschließlich Gerüche, aus der Anlage in jedes einzelne Umweltmedium sowie Feststellung von erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;
- g)
- vorgesehene Technologie und sonstige Techniken zur Vermeidung der Emissionen aus der Anlage oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung derselben;
- h)
- Maßnahmen zur Vermeidung, zur Vorbereitung, zur Wiederverwendung, zum Recycling und zur Verwertung der von der Anlage erzeugten Abfälle;
- i)
- sonstige vorgesehene Maßnahmen zur Erfüllung der Vorschriften bezüglich der allgemeinen Prinzipien der Grundpflichten der Betreiber gemäß Artikel 11;
- j)
- vorgesehene Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt;
- k)
- die wichtigsten vom Antragsteller geprüften Alternativen zu den vorgeschlagenen Technologien, Techniken und Maßnahmen in einer Übersicht.
Der Genehmigungsantrag muss ferner eine nichttechnische Zusammenfassung der in Unterabsatz 1 genannten Angaben enthalten.
(2) Wenn Angaben gemäß den Anforderungen der Richtlinie 85/337/EWG oder ein Sicherheitsbericht gemäß der Richtlinie 96/82/EG oder sonstige Informationen in Erfüllung anderer Rechtsvorschriften eine der Anforderungen von Absatz 1 erfüllen, können sie in den Antrag aufgenommen oder diesem beigefügt werden.
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