Artikel 13 IED (RL 2010/75/EU)

BVT-Merkblätter und Informationsaustausch

(1) Zur Erstellung, Überprüfung und erforderlichenfalls Aktualisierung der BVT-Merkblätter organisiert die Kommission einen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, den betreffenden Industriezweigen, den Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder den Umweltschutz einsetzen, der Europäischen Chemikalienagentur und der Kommission. Dieser Informationsaustausch strebt einen achtjährigen Überprüfungszyklus der BVT-Merkblätter an, wobei den Dokumenten Vorrang eingeräumt wird, die das größte Potenzial zur Verbesserung der menschlichen Gesundheit oder des Umweltschutzes aufweisen. Der Informationsaustausch gemäß Unterabsatz 1 darf für jedes BVT-Merkblatt einen Zeitraum von vier Jahren nicht überschreiten.

(1a) Die Kommission ändert den Durchführungsbeschluss 2012/119/EU bis zum 1. Juli 2026.

(2) Es findet ein Informationsaustausch insbesondere über folgende Themen statt:

a)
Leistungsfähigkeit der Anlagen und Techniken in Bezug auf Emissionen, gegebenenfalls ausgedrückt als kurz- und langfristige Mittelwerte sowie assoziierte Referenzbedingungen, Rohstoffverbrauch und Art der Rohstoffe, Wasserverbrauch, Energieverbrauch und Abfallerzeugung;
b)
angewandte Techniken, zugehörige Überwachung, medienübergreifende Auswirkungen, wirtschaftliche Tragfähigkeit und technische Durchführbarkeit sowie Entwicklungen bei diesen Aspekten;
c)
beste verfügbare Techniken und Zukunftstechniken, die nach der Prüfung der in den Buchstaben a und b aufgeführten Aspekte ermittelt worden sind.

Unbeschadet des Wettbewerbsrechts der Union werden Informationen, die als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder sensible Geschäftsinformationen erachtet werden, nur an die Kommission und — nach Unterzeichnung einer Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsvereinbarung — an Beamte und andere Beschäftigte im öffentlichen Dienst, die Mitgliedstaaten oder Agenturen der Europäischen Union vertreten, weitergegeben. Die Informationen werden so anonymisiert, dass sie sich nicht auf einen bestimmten Betreiber oder eine bestimmte Anlage beziehen, wenn sie an die anderen am Informationsaustausch gemäß Absatz 1 beteiligten Interessenträger weitergegeben werden. Nicht anonymisierte Informationen dürfen nur dann weitergegeben werden, wenn die Anonymisierung der Informationen keinen wirksamen Austausch von Informationen über BVT im Rahmen der Erstellung, Überprüfung und gegebenenfalls erforderliche Aktualisierung der BVT-Merkblätter mit Vertretern von Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt einsetzen, und gegebenenfalls mit Vertretern von Verbänden, die die betreffenden Industriezweige vertreten, ermöglichen würde und wenn diese Vertreter von Organisationen und Verbänden eine Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsvereinbarung unterzeichnet haben. Der Austausch von Informationen, die als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder sensible Geschäftsinformationen erachtet werden, wird streng auf das für die Erstellung, Überprüfung und gegebenenfalls erforderliche Aktualisierung der BVT-Merkblätter technisch notwendige Maß beschränkt, und solche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder sensiblen Geschäftsinformationen werden nicht zu anderen Zwecken verwendet.

(3) Die Kommission richtet ein Forum aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der betreffenden Industriezweige und der sich für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt einsetzenden Nichtregierungsorganisationen ein, das sie regelmäßig einberuft.

Die Kommission holt die Stellungnahme des Forums zu den praktischen Vorkehrungen für den Informationsaustausch und insbesondere zu Folgendem ein:

a)
Geschäftsordnung des Forums;
b)
Arbeitsprogramm für den Informationsaustausch;
c)
Leitlinien für die Erhebung von Daten;
d)
Leitlinien für die Ausarbeitung der BVT-Merkblätter und die entsprechenden Qualitätssicherungsmaßnahmen einschließlich der geeigneten Inhalte und des angemessenen Formats der BVT-Merkblätter.

Die in den Buchstaben c und d des zweiten Unterabsatzes genannten Leitlinien berücksichtigen die Stellungnahme des Forums und werden nach dem in Artikel 75 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren angenommen.

(3a) Die Kommission holt die Stellungnahme des Forums zu dem Verfahren für die Überprüfung der Einhaltung der in der Genehmigung festgelegten Grenzwerte für Emissionen in Luft und Wasser gemäß Artikel 15a ein.

(4) Die Kommission holt die Stellungnahme des Forums zu dem vorgeschlagenen Inhalt der BVT-Merkblätter ein, macht sie öffentlich zugänglich und berücksichtigt diese Stellungnahme bei den Verfahren gemäß Absatz 5.

Die Stellungnahme des in Unterabsatz 1 genannten Forums wird innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Sitzung der für das BVT-Merkblatt zuständigen technischen Arbeitsgruppe vorgelegt.

(5) Zur Annahme der BVT-Schlussfolgerungen werden Beschlüsse nach dem in Artikel 75 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.

(6) Nach der Annahme eines Beschlusses gemäß Absatz 5 macht die Kommission die BVT-Schlussfolgerungen und das BVT-Merkblatt unverzüglich öffentlich zugänglich.

(7) Bis zur Annahme eines einschlägigen Beschlusses gemäß Absatz 5 gelten die Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken aus BVT-Merkblättern, die von der Kommission vor dem in Artikel 83 genannten Zeitpunkt angenommen wurden, für die Zwecke dieses Kapitels als BVT-Schlussfolgerungen; hiervon ausgenommen ist Artikel 15 Absätze 3 und 4.

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