Artikel 40 IED (RL 2010/75/EU)
Mehrstofffeuerungsanlagen
(1) Im Fall von Mehrstofffeuerungsanlagen, die gleichzeitig mit zwei oder mehr Brennstoffen beschickt werden, setzt die zuständige Behörde die Emissionsgrenzwerte nach folgenden Schritten fest:
- a)
- Bestimmung des Emissionsgrenzwerts für jeden einzelnen Brennstoff und jeden einzelnen Schadstoff entsprechend der Feuerungswärmeleistung der gesamten Anlage gemäß Anhang V Teile 1 und 2;
- b)
- Ermittlung der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe; diese Werte erhält man, indem man die einzelnen Grenzwerte gemäß Buchstabe a mit der Wärmeleistung der einzelnen Brennstoffe multipliziert und das Produkt durch die Summe der von allen Brennstoffen zugeführten Wärmeleistung dividiert;
- c)
- Addieren der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe.
(2) Im Fall von Mehrstofffeuerungsanlagen, die unter Artikel 30 Absatz 2 fallen und die Destillations- und Konversionsrückstände aus der Rohölraffinierung allein oder zusammen mit anderen Brennstoffen für den Eigenverbrauch verfeuern, können anstatt der gemäß Absatz 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte folgende Emissionsgrenzwerte angewendet werden:
- a)
- wenn während des Betriebs der Feuerungsanlage der vom maßgeblichen Brennstoff erbrachte Anteil an der Summe der von allen Brennstoffen zugeführten Wärmeleistung 50 % oder mehr beträgt: der gemäß Anhang V Teil 1 für den maßgeblichen Brennstoff festgelegte Emissionsgrenzwert;
- b)
-
wenn der vom maßgeblichen Brennstoff erbrachte Anteil an der Summe der von allen Brennstoffen zugeführten Wärmeleistung weniger als 50 % beträgt: der nach folgenden Schritten bestimmte Emissionsgrenzwert:
- i)
- Bestimmung der Emissionsgrenzwerte für jeden der verwendeten Brennstoffe entsprechend der Feuerungswärmeleistung der Anlage gemäß Anhang V Teil 1;
- ii)
- Berechnung des Emissionsgrenzwerts des maßgeblichen Brennstoffs entsprechend der Feuerungswärmeleistung der Anlage, indem der nach Ziffer i für den betreffenden Brennstoff bestimmte Emissionsgrenzwert mit dem Faktor 2 multipliziert wird und von diesem Produkt der Emissionsgrenzwert des verwendeten Brennstoffs mit dem niedrigsten Emissionsgrenzwert gemäß Anhang V Teil 1 subtrahiert wird;
- iii)
- Bestimmung des gewichteten Emissionsgrenzwerts für jeden verwendeten Brennstoff, indem der nach den Ziffern i und ii bestimmte Emissionsgrenzwert mit der Wärmeleistung des betreffenden Brennstoffs multipliziert wird und dieses Produkt durch die Summe der von allen Brennstoffen zugeführten Wärmeleistung dividiert wird;
- iv)
- Aggregation der nach Ziffer iii bestimmten gewichteten Emissionsgrenzwerte.
(3) Im Fall von Mehrstofffeuerungsanlagen, die unter Artikel 30 Absatz 2 fallen und die Destillations- und Konversionsrückstände aus der Rohölraffinierung allein oder zusammen mit anderen Brennstoffen für den Eigenverbrauch verfeuern, können die durchschnittlichen Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid gemäß Anhang V Teil 7 anstatt der gemäß Absatz 1 oder 2 dieses Artikels festgelegten Emissionsgrenzwerte angewandt werden.
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