Artikel 63 IED (RL 2010/75/EU)

Wesentliche Änderung bestehender Anlagen

(1) Wird die maximale Masse der in einer Anlage eingesetzten organischen Lösungsmittel, gemittelt über einen Tag, sofern die Anlage unter anderen Bedingungen als denen des An- und Abfahrens und der Wartung der Ausrüstung entsprechend ihrer Auslegung betrieben wird, geändert, so gilt dies als wesentliche Änderung, wenn sie zu einer Erhöhung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen führt, die folgende Werte übersteigt:

a)
25 % bei einer Anlage, die entweder Tätigkeiten, die in den unteren Schwellenwertbereich der Nummern 1, 3, 4, 5, 8, 10, 13, 16 oder 17 der Tabelle in Anhang VII Teil 2 fallen, oder Tätigkeiten, die unter eine andere Nummer des Anhangs VII Teil 2 fallen, durchführt und einen Lösungsmittelverbrauch von weniger als 10 t/Jahr hat;
b)
10 % bei allen anderen Anlagen.

(2) Bei bestehenden Anlagen, an denen eine wesentliche Änderung vorgenommen wird oder die infolge einer wesentlichen Änderung erstmals unter diese Richtlinie fallen, wird der betreffende Anlagenteil, der einer wesentlichen Änderung unterzogen wird, als neue Anlage eingestuft.

(3) Im Falle einer wesentlichen Änderung überprüft die zuständige Behörde, ob die Anlage die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt.

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