Artikel 73 IED (RL 2010/75/EU)
Überprüfung
(1) Bis zum 30. Juni 2028 und danach alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie vor. Der Bericht enthält Informationen über Tätigkeiten, für die gemäß Artikel 13 Absatz 5 dieser Richtlinie BVT-Schlussfolgerungen angenommen oder nicht angenommen wurden, trägt der Innovationsdynamik, einschließlich Zukunftstechniken, der Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zur Vermeidung der Umweltverschmutzung und der in Artikel 8 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Überprüfung Rechnung.
Der Bericht umfasst eine Bewertung der Frage, ob ein Tätigwerden der Union durch Festlegung bzw. Aktualisierung unionsweit geltender Mindestanforderungen an Emissionsgrenzwerte sowie an Überwachungs- und Einhaltungsvorschriften für Tätigkeiten im Geltungsbereich der in den fünf vorangegangenen Jahren angenommenen BVT-Schlussfolgerungen erforderlich ist; dies erfolgt auf der Grundlage folgender Kriterien:
- a)
- Auswirkungen der betreffenden Tätigkeiten auf die Umwelt insgesamt und auf die menschliche Gesundheit;
- b)
- Stand der BVT-Umsetzung bei diesen Tätigkeiten.
In dieser Bewertung wird die in Artikel 13 Absatz 4 genannte Stellungnahme des Forums berücksichtigt.
Kapitel III und Anhang V dieser Richtlinie gelten als Festlegung der unionsweit geltenden Mindestanforderungen bei Großfeuerungsanlagen.
Der Bericht wird erforderlichenfalls von einem Gesetzgebungsvorschlag begleitet. Wird bei der im zweiten Unterabsatz genannten Bewertung festgestellt, dass die Union tätig werden muss, so umfasst der Gesetzgebungsvorschlag Bestimmungen zur Festlegung oder Aktualisierung von unionsweit geltenden Mindestanforderungen in Bezug auf Emissionsgrenzwerte sowie in Bezug auf Überwachungs- und Einhaltungsvorschriften zur Bewertung der betroffenen Tätigkeiten.
(2) Die Kommission überprüft bis 31. Dezember 2012, ob die folgenden Emissionen reduziert werden müssen:
- a)
- Emissionen aus der Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 MW;
- b)
- Emissionen aus der intensiven Rinderhaltung; und
- c)
- Emissionen aus der Ausbringung von Dung und Gülle.
Die Kommission übermittelt die Ergebnisse dieser Überprüfung dem Europäischen Parlament und dem Rat, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag.
(3) Die Kommission bewertet anhand einer evidenzbasierten Methodik und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Sektors, ob Maßnahmen der Union erforderlich sind, um
- a)
- die Emissionen aus der Viehhaltung in der Union, insbesondere von Rindern, umfassend anzugehen, und
- b)
- das Ziel des globalen Umweltschutzes in Bezug auf Produkte, die in der Union in Verkehr gebracht werden, durch die Vermeidung und Verminderung von Emissionen aus der Tierhaltung und in einer Weise, die mit den internationalen Verpflichtungen der Union im Einklang steht, zu erreichen.
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2026 über die Ergebnisse dieser Bewertung Bericht. Dem Bericht wird erforderlichenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.
(4) Die Kommission überprüft:
- a)
- die Notwendigkeit, die Emissionen aus der Onshore- und Offshore-Exploration und -Förderung von Mineralöl und Erdgas zu vermindern;
- b)
- die Notwendigkeit, die Emissionen aus der Behandlung vor Ort und der Gewinnung von nichtenergetischen Industriemineralen zu begrenzen, die in der Industrie außerhalb des Baugewerbes verwendet werden, sowie die Notwendigkeit, die Emissionen aus der Behandlung vor Ort und der Gewinnung von Erzen, die in der Union neu durchgeführt werden, zu vermindern;
- c)
- die Notwendigkeit, die Aktivitätsschwelle in Anhang I für die Erzeugung von Wasserstoff durch Elektrolyse von Wasser zu überarbeiten.
Die Kommission nimmt die Ergebnisse dieser Überprüfung in den ersten Bericht an das Europäische Parlament und den Rat gemäß Absatz 1 auf.
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