Artikel 73 IED (RL 2010/75/EU)

Überprüfung

(1) Auf der Grundlage der in Artikel 72 genannten Informationen übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 7. Januar 2016 und danach alle drei Jahre einen Bericht zur Überprüfung der Umsetzung dieser Richtlinie.

Dieser Bericht umfasst eine Bewertung der Frage, ob ein Tätigwerden der Union durch Festlegung bzw. Aktualisierung unionsweit geltender Mindestanforderungen in Bezug auf Emissionsgrenzwerte sowie in Bezug auf Überwachungs- und Einhaltungsvorschriften für Tätigkeiten im Rahmen der in den drei vorhergehenden Jahren angenommenen BVT-Schlussfolgerungen erforderlich ist; dies erfolgt auf der Grundlage folgender Kriterien:

a)
Auswirkungen der betreffenden Tätigkeiten auf die Umwelt insgesamt; und
b)
Stand der Anwendung der besten verfügbaren Techniken (BVT) bei diesen Tätigkeiten.

In dieser Bewertung wird die in Artikel 13 Absatz 4 genannte Stellungnahme des Forums berücksichtigt.

Kapitel III und Anhang V dieser Richtlinie gelten als Festlegung der unionsweit geltenden Mindestanforderungen bei Großfeuerungsanlagen.

Der Bericht wird erforderlichenfalls von einem Gesetzgebungsvorschlag begleitet. Wird bei der im zweiten Unterabsatz genannten Bewertung festgestellt, dass die Union tätig werden muss, so umfasst der Gesetzgebungsvorschlag Bestimmungen zur Festlegung oder Aktualisierung von unionsweit geltenden Mindestanforderungen in Bezug auf Emissionsgrenzwerte sowie in Bezug auf Überwachungs- und Einhaltungsvorschriften zur Bewertung der betroffenen Tätigkeiten.

(2) Die Kommission überprüft bis 31. Dezember 2012, ob die folgenden Emissionen reduziert werden müssen:

a)
Emissionen aus der Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 MW;
b)
Emissionen aus der intensiven Rinderhaltung; und
c)
Emissionen aus der Ausbringung von Dung und Gülle.

Die Kommission übermittelt die Ergebnisse dieser Überprüfung dem Europäischen Parlament und dem Rat, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag.

(3) Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2011 darüber, ob Folgendes in Anhang I festgelegt werden muss:

a)
differenzierte Kapazitätsschwellen für die Haltung unterschiedlicher Geflügelarten einschließlich des Sonderfalls von Wachteln;
b)
Kapazitätsschwellen für die gleichzeitige Haltung verschiedener Arten von Tieren in der gleichen Anlage.

Die Kommission übermittelt die Ergebnisse dieser Überprüfung dem Europäischen Parlament und dem Rat, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag.

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